Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

 
 
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2. Werden nun die Zinsen von einem Jahre nicht ausgegeben entweder, 
weil keine internationale Ausstellung in der Stadt Rom stattfindet 
oder aus Mangel von Kunstwerken auf der Ausstellung selbst, welche 
die verlangten Eigenschaften nicht besitzen, oder weil der Kaufpreis der 
gewählten Kunstwerke die Höhe der jährlichen Zinsen übersteigt, so 
werden diese Zinsen selbst oder der Überschuß derselben zinsbringend 
aufgespart, um mit den Zinsen des nächsten Jahres dazu zu dienen, 
ein Werk von besonderer Bedeutung als Kunstwerk wegen größeren 
Dimensionen als auch höheren Preis anzukaufen. 
Das Kapital von Dreimalhunderttausend Lire ital. 5 Prozent 
Consolidat darf jedoch nicht angerührt werden. 
3. Sind nun bloß die jährlichen fälligen Zinsen vorhanden und ein Kunst- 
werk hat einen höheren Wert, so kann mein Universalerbe mit dem 
betreffenden Autor desselben übereinkommen, daß die Zahlung ratenweis 
in zwei oder mehreren Jahren ausbezahlt wird, bis die ganze geschuldete 
Summe abgetragen ist. Da nun nicht alle Jahre internationale Aus- 
stellungen in Rom stattfinden, so ist dieses leicht möglich auszuführen, 
weil die Zinsen sich von selbst vermehren. — Bis zur vollständigen 
Abzahlung des die verfügbaren Zinsen übersteigenden Preises eines 
angekauften Kunstwerkes ruht die Tätigkeit der Kommission; es dürfen 
also durch letztere bis dahin Neuerwerbungen nicht vorgenommen werden. 
Dabei soll der Grundsatz beobachtet werden, daß deutsche und italienische 
Künstler stets gleichmäßig zu behandeln sind. Werden also in einem 
Jahre für ein deutsches Kunstwerk mehr als die Jahreszinsen veraus- 
gabt, so soll ein annähernd gleicher Betrag in einem oder mehreren 
Jahren zum Erwerb eines oder mehrerer italienischer Kunstwerke ver- 
wendet werden und umgekehrt. 
Das Kunstwerk darf nur durch Künstler selbst, nie durch einen Kunst- 
händler oder Vermittler verkauft werden. 
Die Auswahl der Kunstwerke ist einer Kommission übertragen, welche 
besteht aus drei deutschen, drei italienischen Mitgliedern und dem 
jeweiligen Vertreter des Deutschen Reichs in Rom als Vorsitzender mit 
dem Rechte der Substitution. Die drei italienischen Mitglieder sind 
der Präsident der Königlichen Akademie von S. Luca und zwei Mit- 
glieder des Rates der Akademie, welche beide durch den Rat derselben 
gewählt werden. Die drei deutschen Mitglieder können, im Falle keine 
deutschen Mitglieder zur Zeit in der Akademie sind, auch außerhalb 
derselben gewählt werden und zwar durch (den) derzeitigen Vertreter 
des Deutsches Reiches in Rom. Es müssen dieselben anerkannt tüchtige 
Künstler sein und brauchen auch nicht in Rom zu residieren. 
Wenn nun ein Werk der Skulptur gewählt werden soll, so 
müssen vier Bildhauer und zwei Maler berufen werden, wenn ein
	        
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