Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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3. Hinter dem mit „Minolite" beginnenden Absatze wird eingeschaltet: 
Monachit l (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 15 Prozent 
Trinitroxylol, höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin 
und mindestens 4 Prozent Pflanzenmehlen), 
Monachit ll (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 18 Prozent 
Trinitroxylol), höchstens 8 Prozent Kalisalpeter, höchstens 1 Prozent 
Kollodiumwolle, höchstens 1 Prozent Kohle, mit Kohlenwasser- 
stoffen, Pflanzenmehlen, Ammoniumoxalat oder anderen die 
Gefährlichkeit nicht erhöhenden neutralen Salzen), 
4. Der mit „Neuwestfalit“ beginnende Absatz erhält folgende Fassung: 
Neuwestfalit auch Gesteins-Westfalit (Gemenge aus Am- 
moniaksalpeter und Pflanzenmehl mit oder ohne Zusatz von 
Kohlenwasserstoffen oder/und Nitrokohlenwasserstoffen, wie Nitronaph- 
thalin, Nitrotoluolen, und zwar höchstens 20 Prozent Dinitro- 
toluol oder Mono- und Dinitrotoluol oder höchstens 13 Prozent 
Trinitrotoluol, dieses auch mit Zusatz anderer Nitrotoluole bis 
zu 20 Prozent der Gesamtmenge, mit oder ohne Zusatz von 
höchstens 10 Prozent Baryt-, Kali- oder Natronsalpeter oder 
10 Prozent von Mischungen dieser Salpetersorten (bei gleich- 
zeitigem Gehalt an Trinitrotoluol aus höchstens 5 Prozent 
dieser Stoffe) mit oder ohne Zusatz von höchstens 1 Prozent 
Kollodiumwolle oder/und 1 Prozent Holzkohle, mit oder ohne Zusatz 
von neutralen, beständigen, inerten Chloriden, Oxalaten, Azetaten 
und ähnlichen Salzen), 
III. In Nr. XXXVg: 
1. Die Eingangsbestimmung wird gefaßt: 
Patronen aus folgenden Chloratsprengstoffen: 
Chedditen (Gemengen von höchstens 80 Prozent Kalium- 
chlorat oder höchstens 75 Prozent Natriumchlorat mit 
Nitronaphthalin, Dinitrotoluol und mindestens 5 Prozent 
Rizinusöl), 
Silesia (Gemenge von höchstens 75 Prozent Kaliumchlorat 
und reinem oder nitriertem Harze, mit oder ohne Zusatz 
von nitriertem Mehle) 
werden bei Aufgabe in Mengen bis zu 200 Kilogramm 
unter nachstehenden Bedingungen befördert: 
2. Abs. (1) f wird gefaßt: 
f) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung darüber beigegeben werden,
	        
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