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§ 194.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage
ein Anspruch aus einem den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Ver-
sicherungsverhältnisse geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung
letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs-
gesetze dem Reichsgericht überwiesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3482.) Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag. Vom 30. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag tritt an einem durch K.aiserliche
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats festzusetzenden Tage, spätestens
am 1. Januar 1910, in Kraft.
Artikel 2.
Die Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag und dieses
Gesetzes erlangen im Königreiche Bayern für das Immobiliarversicherungswesen
nur mit Zustimmung der Königlich Bayerischen Regierung Geltung. Die erfolgte
Zustimmung wird vom Reichskanzler im Reichs-Gesetzblatte bekannt gemacht.
Artikel 3.
Wird ein zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag bestehendes Versicherungsverhältnis nicht nach dem Inkrafttreten für den
ersten Termin gekündigt, für den beide Teile nach den bisherigen Gesetzen zur
Kündigung berechtigt sind, so finden von diesem Termin an die Vorschriften des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag Anwendung.