Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Artikel 4. 
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes uͤber den Versicherungs- 
vertrag bestehendes Versicherungsverhältnis finden von dieser Zeit an die folgenden 
Vorschriften des Gesetzes Anwendung: 
1. die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 4 und des § 4 Abs. 2 über den 
Versicherungsschein und über das Recht des Versicherungsnehmers, 
Abschriften der von ihm abgegebenen Erklärungen zu verlangen; 
2. die Vorschriften des § 11 und des § 12 Abs. 2 über die Fälligkeit 
der Leistung des Versicherers und die Verwirkung eines nicht rechtzeitig 
geltend gemachten Anspruchs sowie die Vorschrift des § 12 Abs. 3, 
soweit sie sich auf die Verwirkung des Anspruchs bezieht; 
3. die Vorschriften des § 13 über den Konkurs des Versicherers; 
4. die Vorschriften der §§ 39, 91 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer 
nach dem Beginne der Versicherung zu entrichtenden Prämie sowie 
die Vorschriften der §§ 40, 42, 189, soweit sie sich auf die nicht 
rechtzeitige Zahlung einer solchen Prämie beziehen; 
5. die Vorschriften über die Befugnisse der Versicherungsagenten;  
6. die Vorschriften der §§ 64, 184 über die Mitwirkung von Sach- 
verständigen bei der Feststellung der Leistung des Versicherers; 
7. die Vorschriften des § 94 Abs. 2, 3 und des § 124 über die Verpflichtung 
des Versicherers zu einer Abschlagszahlung; 
8. die für Hypotheken und andere Rechte an Grundstücken geltenden Vor- 
schriften der §§ 99 bis 107; 
9. die Vorschriften des § 183 sbe- die Verpflichtung des Versicherungs- 
nehmers, für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls 
zu sorgen. 
 
 
 
Artikel 5. 
Die Rechte, welche einem Hypothekengläubiger oder einem anderen, für den 
ein Recht an einem Grundstücke begründet ist, gegenüber dem Versicherer zustehen, 
bestimmen sich, bis das Grundbuch für das belastete Grundstück als angelegt 
anzusehen ist, nach den bisherigen Gesetzen. 
Artikel 6. 
Die Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, welche die Ver- 
jährung der Ansprüche aus dem Vertrage betreffen, finden auf die vor dem Inkraft- 
treten des Gesetzes entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der 
Beginn sowie die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen 
sich jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten nach den bisherigen Gesetzen. 
Ist die Verjährungsfrist nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag  
kürzer als nach den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere Frist von dem In-
	        
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