Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

(Nr. 3411.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 1. Februar 1908, 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende 
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
I. In Nr. XIV wird am Ende folgender Abs. (4) nachgetragen: 
(4) Plastrotyl (ein Gemenge von Trinitrotoluol mit 14 bis 
18 Prozent Dinitrotoluol, Lärchenterpentin und höchstens 0,5 Prozent 
Kollodiumwolle) wird befördert, wenn es in starke Holzgefäße fest ver- 
packt ist, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht statt- 
finden kann. Die Gefäße dürfen nicht mit eisernen Reifen oder Bändern 
versehen sein. Der Verschluß darf nicht durch eiserne Nägel erfolgen. 
Statt der Holzgefäße dürfen auch sogenannte amerikanische (Pappe-) 
Fässer verwandt werden. Das Gewicht des Plastrotyls in einem Ge- 
fäße darf 60 Kilogramm, das Rohgewicht eines gefüllten Gefäßes 
90 Kilogramm nicht übersteigen. Die Gefäße müssen eine den Inhalt 
deutlich kennzeichnende Aufschrift tragen. 
II. In Nr. XXXVa: 
a) In der Eingangsbestimmung der Ziffer 6 werden 
1. die Worte: durch nitrierte Chlorhydrine ersetzt ist (Hydrindynamit); 
geändert in: durch nitrierte Chlorhydrine (Hydrindynamit) oder 
durch Nitrobenzol ersetzt ist, 
2. Dahinter wird eingeschaltet: 
Patronen aus Cosilit (einem Gemenge, das höchstens 
30 Prozent Nitroglyzerin, mindestens 40 Prozent Pflanzen- 
mehl und außerdem Natron- oder Kalisalpeter und Kochsalz 
enthält); 
3. die Worte: Patronen aus C. Pulver Silesia (Gemenge von 
höchstens 85 Prozent Kaliumchlorat mit einem nitrierten Gemische 
von Harz und Stärkemehl), werden ersetzt durch: 
Patronen aus dem Sprengstoffe Silesia (Gemenge von 
höchstens 85 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem 
Harze, mit oder ohne Zusatz von nitriertem Mehle) - siehe auch 
Nr. XXXVg - / · 
b) Unter „A. Verpackung. Zu 6.“ wird der Abs. (3), wie folgt, gefaßt: 
(3) Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Sen- 
dungen und auf die kein Nitroglyzerin enthaltenden dynamitartigen 
Stoffe finden die Vorschrift im Abs. (1) wegen Benutzung von 
Wellpappe bei der Verpackung sowie der Abs. (2) keine Anwendung. 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.