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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 31.
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. S. 313. — Gesetz zur
Änderung des Gesetzes, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 und zur Einführung
des Vogelschutzgesetzes in Helgoland. S. 314. — Bekanntmachung, betreffend die Fassung des
Vogelschutzgesetzes. S. 317.
(Nr. 3484.) Gesetz, betreffend Änderung des § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vom
30. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält folgenden zweiten Satz:
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haus-
tier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem
Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der
Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorg-
falt entstanden sein würde.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Reichs-Gesetbl. 1908. 53
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1908.