Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Die Verantwortlichkeit des Protestbeamten, der es unterläßt, 
geeignete Ermittelungen anzustellen, wird durch die Vorschrift des 
Abs. 2 nicht berührt. Ist eine Nachfrage bei der Polizeibehörde des 
Ortes ohne Erfolg geblieben, so ist der Protestbeamte zu weiteren 
Nachforschungen nicht verpflichtet. 
X. Als Artikel 91 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Eine in dem Geschäftslokal oder in der Wohnung eines Beteiligten 
vorgenommene Handlung ist auch dann gültig, wenn an Stelle des 
Ortes, in welchem das Geschäftslokal oder die Wohnung liegt, ein 
benachbarter Ort in dem Wechsel angegeben ist. Mit beiderseitigem 
Einverständnisse können auch in anderen Fällen die bei einem Beteiligten 
vorzunehmenden Handlungen an einem Orte erfolgen, der dem im 
Wechsel angegebenen Orte benachbart ist. 
Welche Orte im Sinne dieser Vorschriften als benachbarte anzu- 
sehen sind, bestimmt der Bundesrat; die Bestimmung ist im Reichs- 
Gesetzblatte bekannt zu machen. 
XI. Der Artikel 92 erhält folgenden Abs. 2: 
Die Proteste sollen nur in der Zeit von 9 Uhr Vormittags bis 
6 Uhr Abends erhoben werden. Außerhalb dieser Zeit soll die Protest- 
erhebung nur erfolgen, wenn die Person, gegen welche protestiert wird, 
ausdrücklich einwilligt. 
XII. Im Artikel 99 treten an die Stelle der Sätze 2, 3 die folgenden 
Abs. 2, 3: 
Ein eigener Wechsel, dessen Zahlung am Wohnorte des Aus- 
stellers durch eine andere Person erfolgen soll, ist dieser Person zur 
Zahlung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, gegen sie 
zu protestieren. 
Bei eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechselrechts 
gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungstage noch 
der Erhebung eines Protestes. 
§ 2 
Der § 21 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 
1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 193) wird dahin geändert: 
1. 
2. 
Im Satze 1 werden hinter dem Worte „Notare“ die Worte eingeschaltet: 
„die Postbeamten“. 
Satz 2 erhält folgende Fassung: 
Auf der nach der Wechselordnung zurückzubehaltenden Abschrift 
des Protestes ist ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Wechselstempel 
die protestierte Urkunde versehen oder daß sie mit einem Wechselstempel 
nicht versehen ist.
	        
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