Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Wechsels legitimiert. Das erste Indossament muß demnach mit dem Namen 
des Remittenten, jedes folgende Indossament mit dem Namen dessenigen unter- 
zeichnet sein, welchen das unmittelbar vorhergehende Indossament als Indossatar 
benennt. Wenn auf ein Blanko-Indossament ein weiteres Indossament folgt, 
so wird angenommen, daß der Aussteller des letzteren den Wechsel durch das 
Blanko--Indossament erworben hat. Ausgestrichene Indossamente werden bei 
Prüfung der Legitimation als nicht geschrieben angesehen. Die Echtheit der 
Indossamente zu prüfen, ist der Zahlende nicht verpflichtet. 
Artikel 37. 
Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche am Zahlungsorte keinen 
Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, so kann die Wechselsumme nach 
ihrem Werte zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht 
der Aussteller durch den Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen 
Zusatzes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich be- 
stimmt hat. 
Artikel 38. 
Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm angebotene Teilzahlung selbst 
dann nicht zurückweisen, wenn die Annahme auf den ganzen Betrag der ver- 
schriebenen Summe erfolgt ist. 
 Artikel 39. 
Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des quittierten Wechsels 
zu zahlen verpflichtet. Hat der Wechselschuldner eine Teilzahlung geleistet, so 
kann er nur verlangen, daß die Zahlung auf dem Wechsel abgeschrieben und 
ihm Quittung erteilt werde. 
Artikel 40. 
Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit nicht gefordert, so ist der 
Akzeptant nach Ablauf der für die Protesterhebung mangels Zahlung bestimmten 
Frist befugt, die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht 
oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder 
Anstalt niederzulegen. Der Vorladung des Inhabers bedarf es nicht.  
VIII. Regreß mangels Zahlung. 
Artikel 41. 
Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung statthaften Regresses gegen 
den Aussteller und die Indossanten ist erforderlich: 
1. daß der Wechsel zur Zahlung präsentiert worden ist und 
2. daß sowohl diese Präsentation als die Nichterlangung der Zahlung 
durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargetan wird. 
Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig, sie muß aber 
spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen.
	        
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