Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Gegenstände 
Größtes Kleinstes 
Maß in Millimeter. 
  
§W 17. 
Sicherheitskuppelungen, Die Eisenbahnfahr- 
17 sollen sich in doppelter Weise so miteinander ver- 
inden lassen, daß die Sicherheitskuppelung in Wirksam- 
keit tritt, wenn die Hauptkuppelung bricht. Wagen mit 
gentraler Sicherheitskuppelung sollen die doppelte Verbin- 
ung auch mit Fahrzeugen, die mit Notketten versehen 
sind) gestatten. 
18. 
1 Kuppelungsteile, die auf weniger als 130 Milli- 
meter über Schienenoberkante herabhängen könnten, müssen 
mindestens auf diesen Abstand eingeschraubt oder aufge- 
hängt werden können. 
* Für vorhandenes Material tritt diese Vorschrift mit 
dem 1. Januar des Jahres 1912 in Kraft. 
W19. 
Die Wagen müssen mit Tragfedern versehen sein. 
#(20. 
Die Bremsen müssen so eingerichtet sein, daß sie 
beim Drehen der Kurbel nach rechts, das heißt im Sinne 
des Uhrzeigers angezogen werden. 
821. 
1 Abstand der Bremsersitze und anderer über 
die Wagenstirnen vortretender fester Teile von der 
Stirnfläche der vollständig eingedrückten Puffer, in der 
Wagenachse gemesen 
:Für bestehendes Material wird kein Maß festgesetzt. 
*22. 
Die Querschnittsmaße der Wagen müssen den 
Vorschriften der Bahnverwaltungen, auf deren Linien sie 
übergehen sollen, entsprechen. Diese Vorschriften sind den 
beteiligten Staaten bekannt zu geben. 
( 23. 
Die Schlösser der dem internationalen Ver- 
kehre dienenden Personenwagen sollen, wenn die 
  
 
	        
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