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Gegenstände
Größtes Kleinstes
Maß in Millimeter.
§W 17.
Sicherheitskuppelungen, Die Eisenbahnfahr-
17 sollen sich in doppelter Weise so miteinander ver-
inden lassen, daß die Sicherheitskuppelung in Wirksam-
keit tritt, wenn die Hauptkuppelung bricht. Wagen mit
gentraler Sicherheitskuppelung sollen die doppelte Verbin-
ung auch mit Fahrzeugen, die mit Notketten versehen
sind) gestatten.
18.
1 Kuppelungsteile, die auf weniger als 130 Milli-
meter über Schienenoberkante herabhängen könnten, müssen
mindestens auf diesen Abstand eingeschraubt oder aufge-
hängt werden können.
* Für vorhandenes Material tritt diese Vorschrift mit
dem 1. Januar des Jahres 1912 in Kraft.
W19.
Die Wagen müssen mit Tragfedern versehen sein.
#(20.
Die Bremsen müssen so eingerichtet sein, daß sie
beim Drehen der Kurbel nach rechts, das heißt im Sinne
des Uhrzeigers angezogen werden.
821.
1 Abstand der Bremsersitze und anderer über
die Wagenstirnen vortretender fester Teile von der
Stirnfläche der vollständig eingedrückten Puffer, in der
Wagenachse gemesen
:Für bestehendes Material wird kein Maß festgesetzt.
*22.
Die Querschnittsmaße der Wagen müssen den
Vorschriften der Bahnverwaltungen, auf deren Linien sie
übergehen sollen, entsprechen. Diese Vorschriften sind den
beteiligten Staaten bekannt zu geben.
( 23.
Die Schlösser der dem internationalen Ver-
kehre dienenden Personenwagen sollen, wenn die