Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Gegenstände 
« Größtes Kleinstes 
Maß in Millimeter. 
  
Türen dieser Wagen überhaupt mittels eines Schlüssels 
verschließbar sind, entweder der einen oder der anderen 
der beiden Schlüsselformen entsprechen, die in Anlage B 
dargestellt sind. 
824. 
1 Außere Schiebetüren müssen so gebaut sein, 
daß sie nicht herabfallen können. 
* Die Türen bestehender Wagen müssen dieser Vor- 
schrift mindestens in geschlossenem Zustande genügen. 
5*25. 
Jeder Wagen muß auf beiden Seiten nachstehende 
Bezeichnungen tragen: 
1. die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
2. die Ordnungsnummer; 
3. die Tara oder das Eigengewicht einschließlich 
Räder und Achsen; bei Wagen jedoch, die auf 
Strecken von verschiedener Spurweite verkehren 
und beim Ubergange die Radsätze wechseln, ist 
es zulässig, das Gewicht des gefederten Teiles am 
Wagenkasten, das Gewicht der Räder und Achs- 
büchsen aber an den Achsbüchsen anzuschreiben; 
4. bei Güter-- und Gepäckwagen die Tragfähigkeit 
und das Ladegewicht oder das Ladegewicht allein. 
Wenn nur eine Zahl angeschrieben ist, bedeutet 
diese Zahl das Ladegewicht; die Tragfähigkeit 
ist in diesem Falle um 5 Prozent größer; 
. den Radstand; bei Drehgestellwagen den Ab- 
stand der Drehzapfen und den Radstand der 
Drehgestelle; 
. wenn erforderlich, das im § 2 vorgesehene 
Zeichen C— (siehe Anlage A); 
#das Datum der letzten Untersuchung (Revision); 
. bei Wagen, die für Zeitschmierung (periodische 
Schmierung) eingerichtet sind, die Schmierfrist 
und die Zeit der letzten Schmierung; 
. die Privatwagen außerdem hinter der Ordnungs- 
nummer das Zeichen II 
□OUJ S #. 
— 
  
 
	        
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