Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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2. Querbrüche an Hauptträgern, Kopfschwellen oder solchen Mittelschwellen, 
die durch die Zugvorrichtung beansprucht sind. 
3. Gänzlich gebrochene Teile des Kastengerippes, Beschädigungen an Türen 
und deren Verschlußvorrichtungen, sowie an den Kastenwänden, Böden und 
Dächern, wenn dadurch die Ladung beschädigt oder der Betrieb gefährdet werden 
könnte. 
Anmerkung. Leer nach der Helmat laufende Wagen dürfen wegen Beschädi- 
gungen an den Untergestellen nur dann zurückgewiesen werden, wenn der 
Weiterlauf mit Gefahr verknüpft wäre. 
86. 
Wagen mit schadhaften oder unbrauchbaren Bremsen sind nicht zurück- 
zuweisen, sollen jedoch mit deutlichen, in die Augen fallenden Anklebezetteln mit 
entsprechender Aufschrift versehen sein. Beschädigte oder gelöste Teile, die den 
Betrieb gefährden oder sonst Schaden herbeiführen könnten, sind abzunehmen. 
7. 
Eigene leere Wagen müssen in jedem Zustand übernommen werden; zum 
Viehtransporte benutzte Wagen jedoch nur nach gründlicher Reinigung und 
Desinfizierung. 
Artikel IV. 
Beladung der Güterwagen. 
6 1. 
Die im internationalen Verkehre zugelassenen Wagen dürfen wegen ihrer 
Beladung nicht zurückgewiesen werden, wenn die Ladung sich in einem befriedi- 
genden, die Sicherheit des Bahnbetriebs in keiner Weise gefährdenden Zustande 
befindet und insbesondere den nachfolgenden Bedingungen entspricht. 
’rn 
Die verladenen Gegenstände müssen sicher und fest liegen und dürfen sich 
auch infolge von Stößen und Erschütterungen nicht verschieben können. 
6.— 
1 Die Ladung soll so verteilt sein, daß die Räder des Wagens und 
namentlich diejenigen der Endachsen möglichst gleichmäßig belastet werden. 
* Wagen, deren Ladung so ungleich verteilt ist, daß die Wagenkasten oder 
die Längsträger auf dem Federbund aufsitzen oder die Räder streifen, dürfen 
zurückgewiesen werden.
	        
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