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2. Querbrüche an Hauptträgern, Kopfschwellen oder solchen Mittelschwellen,
die durch die Zugvorrichtung beansprucht sind.
3. Gänzlich gebrochene Teile des Kastengerippes, Beschädigungen an Türen
und deren Verschlußvorrichtungen, sowie an den Kastenwänden, Böden und
Dächern, wenn dadurch die Ladung beschädigt oder der Betrieb gefährdet werden
könnte.
Anmerkung. Leer nach der Helmat laufende Wagen dürfen wegen Beschädi-
gungen an den Untergestellen nur dann zurückgewiesen werden, wenn der
Weiterlauf mit Gefahr verknüpft wäre.
86.
Wagen mit schadhaften oder unbrauchbaren Bremsen sind nicht zurück-
zuweisen, sollen jedoch mit deutlichen, in die Augen fallenden Anklebezetteln mit
entsprechender Aufschrift versehen sein. Beschädigte oder gelöste Teile, die den
Betrieb gefährden oder sonst Schaden herbeiführen könnten, sind abzunehmen.
7.
Eigene leere Wagen müssen in jedem Zustand übernommen werden; zum
Viehtransporte benutzte Wagen jedoch nur nach gründlicher Reinigung und
Desinfizierung.
Artikel IV.
Beladung der Güterwagen.
6 1.
Die im internationalen Verkehre zugelassenen Wagen dürfen wegen ihrer
Beladung nicht zurückgewiesen werden, wenn die Ladung sich in einem befriedi-
genden, die Sicherheit des Bahnbetriebs in keiner Weise gefährdenden Zustande
befindet und insbesondere den nachfolgenden Bedingungen entspricht.
’rn
Die verladenen Gegenstände müssen sicher und fest liegen und dürfen sich
auch infolge von Stößen und Erschütterungen nicht verschieben können.
6.—
1 Die Ladung soll so verteilt sein, daß die Räder des Wagens und
namentlich diejenigen der Endachsen möglichst gleichmäßig belastet werden.
* Wagen, deren Ladung so ungleich verteilt ist, daß die Wagenkasten oder
die Längsträger auf dem Federbund aufsitzen oder die Räder streifen, dürfen
zurückgewiesen werden.