Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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4. 
Die Belastung eines Wagens darf die Tragfähigkeit (das Maximallade- 
gewicht) nicht überschreiten. Wenn die Tragfähigkeit nicht angeschrieben ist, darf 
das angeschriebene Ladegewicht bis zu 5 Prozent überschritten werden. 
85. 
1 Die Raddrücke eines Wagens dürfen den auf einer Linie zugelassenen 
größten Druck nicht übersteigen. 
* Die Vorschriften der Bahnverwaltungen für die einzelnen Linien sind 
den beteiligten Staaten bekannt zu geben. 
86. 
1 Die Ladung offener Güterwagen darf die auf den einzelnen Bahngebieten 
zugelassenen Lademaße nicht überschreiten. Die Breite langer Ladungen muß 
mit Rücksicht auf das Durchfahren scharfer Krümmungen eingeschränkt werden. 
Die Vorschriften der Bahnverwaltungen für die einzelnen Linien sind den 
beteiligten Staaten bekannt zu geben. 
87. 
1 Die Ladung offener Güterwagen darf die Kopfschwelle des Wagens nur 
soweit überragen, daß zwischen den Scheiben der nicht eingedrückten Puffer und der 
Ladung ein Zwischenraum verbleibt, der in der Höhe bis 2 000 Millimeter über 
Schienenoberkante mindestens 400 Millimeter, darüber mindestens 200 Millimeter 
betragen muß. Außerdem muß zum Einhängen der Kuppelung über dem Zug- 
haken ein Raum von mindestens 200 Millimeter Höhe und von mindestens 
200 Millimeter Breite zu beiden Seiten der Zughakenmitte von der Ladung ganz 
frei gelassen werden. 
*Uberragt die Ladung die Kopfschwelle mehr als nach dem vorstehenden 
zulässig ist, so ist ein Schutzwagen einzustellen. 
88. 
Zur Verladung langer Gegenstände, die auf einem Wagen nicht gelagert 
werden können, müssen zwei mit Drehschemeln versehene Wagen verwendet 
werden. Die Wagen können durch Schraubenkuppelung, durch eiserne oder mit 
kräftigem Eisenbeschlage versehene Kuppelstangen, einen Zwischenwagen, der mit 
den beiden tragenden Wagen durch die gewöhnlichen Kuppelungen oder durch 
Kuppelstangen zu verbinden ist, oder, wenn die Ladung sich dazu eignet und 
jeden Drehschemel mit wenigstens 7/6 Tonnen belastet, durch diese selbst ver- 
bunden werden. Die Ladung darf nur auf den Drehschemeln aufliegen und 
muß diese um mindestens 300 Millimeter, wenn aber die Wagen nur durch die 
Ladung verbunden sind, um mindestens 1 000 Millimeter überragen.
	        
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