Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 374 — 
89. 
1 Bei Einstellung von Schutz= oder Zwischenwagen muß die Ladung ent- 
fernt bleiben: 
a) von dem Boden dieser Wagen: 
mindestens 100 Millimeter; 
b) von den Seitenwänden der Schutzwagen, sofern hiese Wände nicht 
wenigstens 100 Millimeter unter der Sodung blei 
mindestens 300 Millimeter, wenn die en bs zur Mitte reicht, 
mindestens 500 Millimeter, wenn sie über die Mitte hinausragtf 
c) von den Seitenwänden des Zwischenwagens;, sofem diese Wände nicht 
wenigstens 100 Millimeter unter der Ladung bleiben 
mindestens 500 Millimeter, wenn die Einfmung e Drehzapfen 
nicht größer ist als 20 Meterj bei Drehzapfen-Entfernungen von 
mehr als 20 Meter dürfen als Zwischenwagen nur solche Wagen 
verwendet werden, deren Wände wenigstens 100 Millimeter unter 
der Ladung bleiben. 
* Diese Spielräume dürfen durch beigeladene Gegenstände nicht verringert 
werden. 
* Mchr als ein Zwischenwagen ist nicht zulässig.
	        
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