Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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1. 
Witwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen behalten den bei Auflösung 
der Ehe gehabten Ubtersthungswohnsiß so lange, bis sie denselben nach den 
Vorschriften der §# 22 Nr. 2, 23 bis 27 verloren oder einen anderweitigen 
Unterstützungswohnsitz 2 seftr der 9§8 9 bis 14 erworben haben. 
§ 17. 
Als selbständig in Beziehung auf den Erwerb und Verlust des Unter- 
stützungswohnsitzes gilt die Ehefrau auch während der Dauer der Ehe, wenn und 
so lange der Ehemann sie böslich verlassen hat, ferner wenn und so lange sie 
während der Dauer der Haft des Ehemanns oder infolge ausdrücklicher Ein- 
willigung desselben oder kraft der nach den Landesgesetzen ihr zustehenden Be- 
fugnis vom Ehemanne getrennt lebt und ohne dessen Beihilfe ihre Ernährung findet. 
* 18. 
Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder teilen, vorbehaltlich 
der Bestimmung des § 20, den Unterstützungswohnsitz des Vaters so lange, bis 
sie denselben nach Vorschrift der §§ 22 Nr. 2, 23 bis 27 verloren oder einen 
anderweitigen Unterstützungswohnsitz nach Vorschrift der §9P 9 bis 14 erworben 
aben 
Sie behalten diesen Unterstützungswohnsitz auch nach dem Tode des Vaters 
bis zu dem vorstehend gedachten Zeitpunkte, vorbehaltlich der Bestimmung des § 19. 
§ 19. 
Wenn die Mutter den Vater überlebt, so teilen nach Muflösung der Ehe 
durch den Tod des Vaters die ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden 
Kinder den Unterstützungswohnsitz der Mutter in dem Umfange des § 18 
Gleiches gilt im Falle des § 17) sofern die Kinder bei der Trennung vom 
Hausstande des Vaters der Mutter gefolgt sind. 
( 20. 
Bei der Scheidung der Ehe teilen die ehelichen und den ehelichen gesetlich 
leichstehenden Kinder in dem Umfange des § 18 den Unterstützungswohnsitz der 
Ruter-, wenn dieser die Erziehung der Kinder zusteht. 
8 21. 
Uneheliche Kinder teilen in dem Umfange des § 18 den Unterstützungs- 
wohnsitz der Mutter.
	        
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