Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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bestand, gilt, sofern die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 abgelaufen 
war, die Wirkung des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die Ent- 
scheidung hierüber erst nach dem 1. Juli 1871 erfolgt. War die kürzere 
Frist vor dem 1. Juli 1871 noch nicht abgelaufen, so bedarf es zum 
Eintritte der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Wirkungen des Ablaufs 
der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Frist, jedoch unter Anrechnung 
der vor dem 1. Juli 1871 abgelaufenen Zeitdauer. 
Das durch dieses Gesetz für die Entscheidung der Streitsachen über die 
öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger vorgeschriebene Verfahren kommt 
nach Maßgabe der Vorschrift des § 37 zur Anwendung bei denjenigen 
Streitsachen der Armenverbände (Armenkommunen, Armenbezirke, 
Heimatsbezirk, welche nach dem 30. Juni 1871 anhängig gemacht 
werden. 
□ 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Gestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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