Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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2. Als Abs. () wird hinzugefügt: 
() Paraffinzündbänder, deren Zündmischung außer 
einem Zusatze von Ultramarinblau anstatt des amorphen, 
gelben Pyhosphor und anstatt eines Teiles des chlorsauren 
Wali, Salpeter enthält, sind in zylindrische Blechbüchsen von 
5 Zentimeter Höhe und 2 Zentimeter Durchmesser mit oben 
und unten dicht aufgeschobenen Deckeln zu verpacken. Jede 
Bächse darf höchstens 12 gerollte Bandstreifen mit je 50 Zünd- 
pillen enthalten. Höchstens je 30 Büchsen sind durch Popier 
umschlag zu einem festen Pakete zu vereinigen. In übrigen 
gelten die Vorschriften im Abs. (1) Liffer 3 bis 5 
III. In Nr. L. — Eingangsbestimmung — wird hinter dem Worte 
Sikkative“ eingeschallet: 
ferner Lösungen von Benzin und anderen tichtentsürdlichen Flüssig- 
keiten in wässeriger Seifenlauge. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 20. Juli 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im AEloftrage: 
von Misani. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Relchsdruckerei. 
Bestellungen auf einzekne Stücke des Reichs-Gesetzblatts find an bie Postanstaltes zu richten.
	        
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