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Reichs-Gesetzblatt.
MÆ 45.
Inhalt: Vatantnachnnse betreffend das in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete Abkommen zwischen
dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen
Schutes gegen den Mädchenhandel. S. 4#81. — Bekanntmachung, betreffend die Erhebung von
Wechsel- und Scheckprotesten durch Pestbeamte. S. 482.
Nr. 3516.) Bekanntmachung, betreffend das in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete
Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Ver.
waltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchen-
handel. Vom 3. August 1908.
D# in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete Abkommen zwischen dem
Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Ge-
währung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel (Reichs-Gesetzbl. 1905
S. 695), das für Deutschland und von den in den Bekanntmachungen vom
12. Juli und 9. August 1905 (Reichs-Gesetbl S. 705 und S. 715) ferner
aufgeführten Staaten ratifiziert worden und dem das Deuscche Reich nach der
Bekanntmachung vom 28. August 1907 (Reichs-Gesetzt9l. S. 721) für alle
deutschen Schutzgebiete beigetreten ist, ist auch von den Nederlanden ratifiziert
worden. Die Ratssitalionzurkunde ist der Französischen Regierung unterm
14. Januar 1907 übermittelt worden.
Die Vereinigten Staaten von Amerika, welche das Abkommen nicht
unterzeichet hatten, sind ihm durch eine gemäß Artikel 7 abgegebene Erklärung
am 6. Juni 1908 beigetreten.
Berlin, den 3. August 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Stemrich.
Neichs-Gesetbl. 1908. 61
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1908.