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Reichs-Gesetzblatt.
„ 47.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung mit der Schweiz vom 29. Oktober 1907, burch
welche den Bestimmungen des babdisch-schwelzerischen Staatsvertrags vom 21. Dezember 1906 über
die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe rechtliche Wirksamkeit für das Reich verliehen
wirb. S. 40. — Gesetz öber die Verlegung der deutsch-schweizerischen Grenze bei Leopoldshöhe.
S. 4%.
(Nr. 3520.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung mit der Schweiz vom 29. Oktober
1907, durch welche den Bestimmungen des badisch schweizerischen Staats-
vertrags vom 21. Dezember 1906 über die Verlegung der Landesgrenze bel
Leopoldshöhe rechtliche Wirksamkeit für das Reich verliehen wird. Vom
12. August 1908.
D. nachstehend abgedruckte, am 29. Oktober 1907 in Bern zwischen dem
Reiche und der Schweiz unterzeichnete Vereinbarung, durch welche den Be-
stimmungen des ihr in Abschrift beigefügten, nachstehend hinter ihr abgedruckten
Staatsvertrags zwischen der Großherzoglich Badischen Ngierung und dem
Schweizerischen Bundesrat über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopolds-
höhe rechtliche Wirksamkeit für das Reich verliehen wird, ist ratifiziert worden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 23. Juli 1908 in Bern ausgewechselt worden.
Zu dem im Abs. 1 bezeichneten Staatsvertrage zwischen Baden und der
Schweiz ist gleichfalls die Ratifikation beiderseits erteilt worden; die Aus-
wechselung der Ratifikationsurkunden hat am 27. August 1907 in Bern statt-
gefunden. «
Berlin, den 12. August 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Stemrich.
Relchs. Gesezbl. 1908. 84
Ausgegeben zu Berlin ben 19. August 1908.