Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Im 8 54 Ziffer 19 unter Zu Ziffer XXXVa erhält der Absatz e 
folgende Fassung: 
  
c) Zu A zu 4(5) und D(). Das Verbot, wonach Schieß- 
baumwolle (Schießwolle) weder mit Zündern versehen, noch 
mit solchen in dieselben Gefäße verladen, noch in demselben 
Wagen untergebracht werden darf, bezieht sich nicht auf 
Zündladungen zu Geschoßzündern. 
  
  
  
Im 8 54 Ziffer 19 unter Zu Ziffer XXXVa sind die Absätze d 
und p durch starke Linien zu umrahmen) der Absatzj ist zu streichen. 
. Im § 54 Hiffer 19 ist in der Fußnote zu „Zu Ziffer XXXV 
a und b)“ zu streichen: 
„ „ aber ausschl. geladene Mundlochbuchsen“ 
Im §6 54 Ziffer 19 ist in „Zu Ziffer XXXVI A das Azu streichen 
und die folgende Uberschrift „Zu Ziffer XXXVIB“ in 
Zu Ziffer XXVe. 
zu ändern. 
Im # 54 Ziffer 19 unter Zu Ziffer XXAIX ist am Schlusse der 
Bestimmung Zu 1 (hinter „Körper enthält“) als neuer Absatz an- 
zufügen: » 
Ferner darf das Gewicht der gegen Verdunsten des Wasser- 
gehalts in Guttaperchapapier gut eingehüllten und verschnürten, 
in entsprechend starkwandige haltbare Behälter fest verpackten, 
vollständigen Gefechtskopfladungen für Torpedos 160 Kilogramm 
nicht übersteigen. 
. Im 69 54 Ziffer 20 erhalten der erste Satz und die Randschrift 
folgende Fassung: 
Beförderung 20. Die Beförderung von Geschossen, deren 
von Oeschosen Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Spreng- 
ver 8 * stoff festgelegt ist, ohne Sprengladung und ohne 
legter Kugel. Zünder oder von derartigen Geschossen (auch solchen 
füllung, von ohne Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter 
Granatfüllung Bodenkammerfüllung, ohne Kammerhülsenladung und 
und von ubul. ohne Zünder, aber mit abdichtender Verschlußschraube 
ver hat in den bei der Militärverwaltung hierfür vor- 
geschriebenen Packgefäßen zu erfolgen.
	        
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