Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

§ 4. 
Es sind in geeigneter Weise Stempelstellen herzurichten für den auf dem 
Fahrstab anzubringenden Hauptstempel, der aus dem gewöhnlichen Eichstempel 
(Eichordnung §§ 79, 80), der laufenden Nummer und der Jahreszahl besteht, 
sowie für die erforderlichen Sicherungsstempel. 
§ 5. 
Die Gebühren betragen für die erste Eichung eines Apparats 10 Mark, 
für alle folgenden Eichungen sowie für Prüfung ohne Stempelung 5 Mark, bei 
Rückgabe wegen äußerlicher, sofort erkennbarer oder kleinerer, leicht sichtbarer 
Mängel 1 Mark. 
Jedem geeichten Apparate wird ein Eichschein mit genauer Angabe des 
Prüfungsergebnisses (Prüfungsschein) beigegeben. 
§ 6. 
Die Eichung erfolgt bis auf weiteres nur durch die Kaiserliche Normal- 
Eichungskommission. 
Artikel 2. 
Betreffend Eichung von Flüssigkeitsmaßen. 
Im § 10 der Eichordnung wird Ziffer 10 aufgehoben. An die Stelle von 
Ziffer 4 treten folgende Bestimmungen: 
4. Bei denjenigen Maßen, bei denen der Flüssigkeitsspiegel der 
richtigen Füllung unter dem oberen Rande des Maßes liegt, muß der 
Raumgehalt begrenzt werden: 
a) bei metallenen Maßen durch zwei einander gegenüberliegende 
oder drei auf dem Umfange gleichmäßig verteilte Marken, welche 
bestehen können 
aus Uberlauföffnungen in der Maßwand, 
aus eingelöteten oder eingenieteten Stiften, 
aus stiftartigen, aus der Maßwand getriebenen Erhöhungen; 
b) bei gläsernen Maßen durch zwei einander gegenüberliegende 
Strichmarken, welche an der äußeren Fläche der durchsichtigen 
Glaswand angebracht sind, und deren jede sich mindestens auf 
ein Sechstel des Umfanges erstreckt. 
Die Marken müssen so beschaffen sein, daß sich keine im Ver- 
hältnisse zu den Fehlergrenzen der Maße in Betracht kommenden Unsicher- 
heiten der Einstellung des Flüssigkeitsspiegels ergeben, und daß sie durch 
Stempelung gesichert werden können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.