§ 4.
Es sind in geeigneter Weise Stempelstellen herzurichten für den auf dem
Fahrstab anzubringenden Hauptstempel, der aus dem gewöhnlichen Eichstempel
(Eichordnung §§ 79, 80), der laufenden Nummer und der Jahreszahl besteht,
sowie für die erforderlichen Sicherungsstempel.
§ 5.
Die Gebühren betragen für die erste Eichung eines Apparats 10 Mark,
für alle folgenden Eichungen sowie für Prüfung ohne Stempelung 5 Mark, bei
Rückgabe wegen äußerlicher, sofort erkennbarer oder kleinerer, leicht sichtbarer
Mängel 1 Mark.
Jedem geeichten Apparate wird ein Eichschein mit genauer Angabe des
Prüfungsergebnisses (Prüfungsschein) beigegeben.
§ 6.
Die Eichung erfolgt bis auf weiteres nur durch die Kaiserliche Normal-
Eichungskommission.
Artikel 2.
Betreffend Eichung von Flüssigkeitsmaßen.
Im § 10 der Eichordnung wird Ziffer 10 aufgehoben. An die Stelle von
Ziffer 4 treten folgende Bestimmungen:
4. Bei denjenigen Maßen, bei denen der Flüssigkeitsspiegel der
richtigen Füllung unter dem oberen Rande des Maßes liegt, muß der
Raumgehalt begrenzt werden:
a) bei metallenen Maßen durch zwei einander gegenüberliegende
oder drei auf dem Umfange gleichmäßig verteilte Marken, welche
bestehen können
aus Uberlauföffnungen in der Maßwand,
aus eingelöteten oder eingenieteten Stiften,
aus stiftartigen, aus der Maßwand getriebenen Erhöhungen;
b) bei gläsernen Maßen durch zwei einander gegenüberliegende
Strichmarken, welche an der äußeren Fläche der durchsichtigen
Glaswand angebracht sind, und deren jede sich mindestens auf
ein Sechstel des Umfanges erstreckt.
Die Marken müssen so beschaffen sein, daß sich keine im Ver-
hältnisse zu den Fehlergrenzen der Maße in Betracht kommenden Unsicher-
heiten der Einstellung des Flüssigkeitsspiegels ergeben, und daß sie durch
Stempelung gesichert werden können.