Artikel 5.
Betreffend Eichung von Meßwerkzeugen für chemische und physikalische Untersuchungen.
(Chemische und Physikalische Meßgeräte.)
An die Stelle der bisherigen Vorschriften über die Eichung von Meß-
werkzeugen für chemische Untersuchungen (Chemischen Meßgeräten) treten die nach-
stehenden Vorschriften.
A. Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Zulässige Meßwerkzeuge.
I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung mit einer Marke oder mit
mehreren Marken.
1. Meßwerkzeuge für eine Maßgröße.
a) Kolben,
b) Zylinder,
e) Vollpipetten
mit Ansaugrohr,
mit Füll- oder Überlaufeinrichtung,
Übermeßgefäße,
4) Pyknometer, Dichtefläschchen, Dilatometer, Volumenometer und
dergleichen.
2. Meßwerkzeuge für zwei oder mehr Maßgrößen.
e) Kolben für Zähigkeitsmesser, Kolben für Zuckeruntersuchungen
und ähnliche.
Die vorstehend unter 1 und 2 bezeichneten Meßwerkzeuge dürfen auch mit
Hilfsteilung versehen sein.
II. Meßwerkzeuge mit Einteilung.
3. Meßwerkzeuge mit vollständiger Einteilung.
f) Meßgläser (Meßzylinder) mit Fuß,
g) Büretten aller Art,
h) Meßpipetten,
i) Meßröhren (einschließlich der Schüttelapparate),
k) Butyrometer.
4. Die gleichen Meßwerkzeuge mit unvollständiger sowie mit unterbrochener
Einteilung.
III. Andere Meßwerkzeuge.
5. Andere, unter I und II nicht namhaft gemachte Geräte, auch wenn
auf sie die folgenden Bestimmungen keine Anwendung finden, können gleichfalls
zugelassen werden, müssen jedoch der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission
vorgelegt werden.