Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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4. In der Anlage II (Fahrtliste) ist auf der Titelseite an Stelle der dritten 
und vierten Zeile von unten zu setzen: 
W 1,2, 39 bedeutet Warme Kost, 
  
  
K „ Kaseee, U1 
K „: Kallee mit kalter Kost,, 
Als Fußnote ist zu setzen: 
5) Die Jahlen neben dem Buchstaben W bezeichnen bei mebrfacher Verpflegung eines 
Transports die für die einzelnen Verpstegungspuntkte festgesetzte Kost. 
Verlin, den 3. November 1908. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
  
(Nr. 3534.) Bekanntmachung, betreffend die Postscheckordnung. Vom 6. November 1908. 
Auf Grund des & 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung eines zweiten Nach- 
trags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908, vom 18. Mai 
1908 (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 197) wird für das Reichs-Postgebiet nachstehende 
Postscheckordnung 
erlassen: 
I. Beitritt zum Post-überweisungs= und Scheckverkehre. 
* 1. 
1. Zur Teilnahme am Post-Uberweisungs= und Scheckverkehre wird sede 
Privatperson, Handelsfirma, öffentliche Behörde, juristische Person oder sonstige 
Vereinigung oder Anstalt auf ihren Antrag zugelassen. Der Antrag kann bei 
einem Postscheckamt oder einer Postanstalt gestellt werden. 
u. Die Eröffnung eines Kontos erfolgt in der Regel bei dem Postscheck- 
amt, in dessen Bezirke der Wohnsitz des Antragstellers liegt, auf Verlangen auch 
bei einem anderen Postscheckamt oder bei mehreren Postscheckämtern. 
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