Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

VII 
3. Aufstellbare Meßwerkzeuge sollen auf horizontaler, ebener Unterlage fest 
und senkrecht stehen; ihr Boden darf mäßig eingezogen sein. 
4. Die Marken müssen von dem Beginn einer Ausbauchung oder Ein- 
ziehung mindestens 5 Millimeter entfernt sein. Sie sollen scharf, ohne Zacken 
und ununterbrochen verlaufen und dürfen eingefärbt oder mit Email versehen 
sein. Sie müssen gleichmäßig verlaufen, in Ebenen liegen, die mit der Achse 
des Meßwerkzeugs einen rechten Winkel bilden, und sollen bei Geräten mit kreis- 
förmigem Querschnitte mindestens die Hälfte der Glaswand umfassen. Kürzere 
Marken find nur zulässig, wenn besondere Vorrichtungen zur Sicherung der ein- 
deutigen Ablesung vorhanden sind oder wenn der Querschnitt abgeflacht (oval) 
ist. Ablesungseinrichtungen (Milchglasstreifen, spiegelnder Hintergrund und der- 
gleichen) müssen mit dem Meßwerkzeuge fest verbunden sein, ihre Breite darf ein 
Viertel des Umfanges des letzteren nicht überschreiten. Die Bezifferung der Marken 
muß deutlich sein, ihre Ausführung darf nicht zu Irrtümern Anlaß geben. 
5. Eine Einteilung soll gleichmäßig und ohne ersichtlichen Fehler ausge- 
führt sein. Der Abstand zweier aufeinander folgender Marken soll in der Regel 
mindestens 1 Millimeter betragen. 
6. Die obere Begrenzung des Raumgehalts kann durch eine rings um 
das Gerät herumlaufende Marke, eine Überlaufspitze, einen Hahn oder einen 
Stopfen, die untere Begrenzung in gleicher Weise oder durch den Boden des 
Gefäßes geschehen. 
Die Mündung der Aus- und Überlaufspitzen ist glatt zu gestalten, sie 
darf etwas eingezogen und, wo die besondere Einrichtung es erfordert (z. B. bei 
den Büretten nach Gay—Lussac), nach unten schräg abgeschliffen und gebogen sein. 
Stopfen (auch Thermometer, wenn sie als Stopfen dienen) und Hähne 
müssen flüssigkeitsdicht  eingeschliffen sein. 
8. Teile, die in das Innere des Maßkörpers hineinreichen oder von deren 
Lage die richtige Füllung abhängt, und die nicht als Stopfen zur Begrenzung 
des Inhalts dienen, müssen mit dem Geräte fest verbunden (verschmolzen und 
dergleichen) sein. 
9. Zwischen zwei Maßgrößen und Einteilungen sowie bei unterbrochener 
Einteilung dürfen die Geräte ausgebaucht oder eingezogen sein. 
10. Die Geräte dürfen auch als Teile eines Apparats ausgeführt sein. 
§ 5. 
Bezeichnung. 
1. Der Raumgehalt ist auf den Meßwerkzeugen in Liter oder Bruchteilen 
des Liter, in Milliliter oder in Kubikzentimeter, entweder mit dem ausgeschriebenen 
Worte oder mit der entsprechenden Abkürzung (l, ml, ccm), anzugeben. 
2. Die Bezeichnung des Raumgehalts geschieht bei Meßwerkzeugen  ohne 
Einteilung auf der Mitte des Maßkörpers und bezieht sich auf den Raumgehalt 
des Meßwerkzeugs bis zu seiner untersten Marke.
	        
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