Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Grund der Zahlungsanweisung abzuholen ist. Die Bestellgebühr für Zahlungs- 
anweisungen nebst den Geldbeträgen beträgt 
bis zum Betrage von 1500 Mark . ... . ..... .. .. . .... 5 Pfennig, 
im Betrage von mehr als 1500 Mark bis 3000 Mark. 10 
für jede Zahlungsanweisung. 
vi. Die in der Postordnung § 39 und §#P 41 bis 45 hinsichtlich der 
Postanweisungen erlassenen Vorschriften über 
die Bestellung, 
die Aushändigung von postlagernden Postanweisungen, 
die Abholung, 
die Aushändigung der Geldbeträge nach Behändigung der Postanweisungen, 
die Nachsendung der Postanweisungen sowie die Behandlung unbestell- 
barer Postanweisungen am Bestimmungsorte 
finden auf die Zahlungsanweisungen entsprechende Anwendung. 
1x. Sofern der Betrag eines Schecks 800 Mark nicht übersteigt, kann das 
Geld an den Zahlungsempfänger mittels telegraphischer JZahlungsanweisung über- 
mittelt werden. Der Antrag ist auf der Vorderseite des Schecks unterhalb der 
Angabe des Ortes und der Zeit der Ausstellung zu vermerken und vom Antrag- 
steller zu unterschreiben. Auf die telegraphischen Zahlungsanweisungen finden die 
Vorschriften der Postordnung § 21 entsprechende Anwendung. Ist der Antrag 
auf telegraphische Ubermittelung vom Scheckaussteller gestellt, so wird der Betrag 
des Schecks dem Zahlungsempfänger unverkürzt überwiesen. Vom Konto des 
Scheckausstellers wird dieser Betrag unter Hinzurechnung der Telegrammgebühr 
und zutreffendenfalls des Eilbestellgeldes für die Bestellung an den Empfänger 
abgeschrieben. Ist dagegen der Antrag auf telegraphische Ubermittelung vom 
Zahlungsempfänger gestellt, so wird die Telegrammgebühr vom Betrage des 
Schecks in Abzug gebracht. 
1. Wohnt der im Scheck bezeichnete JZahlungsempfänger im Auslande, so 
wird ihm, wenn er kein Postscheckkonto bei einem deutschen Postscheckamte hat, 
der Betrag mittels Postanweisung oder Wertbriefs übersandt. Vom Konto des 
Scheckausstellers wird der Betrag des Schecks unter Hinzurechnung des Frankos 
für die Postanweisung oder den Wertbrief abgeschrieben. 
1I. 3. Ist im Scheck kein Zahlungsempfänger angegeben, so kann der 
Scheck vom Inhaber bei der Kasse des Postscheckamts, welches das Konto des 
Scheckausstellers führt, zur Einlösung vorgelegt werden. Hat der Inhaber eines 
solchen Schecks selbst ein Postscheckkonto, so kann er verlangen, daß der Betrag 
seinem Konto gutgeschrieben werde. 
u. Der Inhaber eines Schecks, in dem kein Zahlungsempfänger angegeben 
ist, kann verlangen, daß ihm der Betrag des Schecks durch Vermittelung einer 
Postanstalt bar gezahlt werde. Die llbermittelung des Geldes erfolgt: 
a) mittels Zahlungsanweisung, wenn der Empfänger im Inlande wohnt, 
b) mittels Postanweisung oder Wertbriefs, wenn er im Auslande wohnt.
	        
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