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(c) Eine gleiche Beschinigung ist von dem Absender auf
dem Frachtbrief unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift
auszustellen.
Als Nr. XXXVd
ist einzuschalten:
() Schießmittel in Metallhülsen sowie gut durchgelati-
nierte Pulvergewebe und daraus hergestellte Fabrikate werden
in Frachtstücken, deren Bruttogewicht 200 Kilogramm nicht übersteigen
darf, unter folgenden Bedingungen befördert:
a) Die Schießmittel sind in dichte Beutel zu füllen, die das Ver-
stauben und Ausstreuen verhindern. Diese Beutel sind in Metall-
hülsen zu bringen, deren Verschluß so beschaffen sein muß, daß
er zwar völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem
Drucke der sich im Inneren entwickelnden Pulvergase nachgeben
kann. Die Menge des Schießmittels in jedem Beutel darf nicht
mehr als 1 Kilogramm, die damit beschickte Hülse nicht mehr als
1) Kilogramm wiegen. Gut durchgelatinierte Pulvergewebe und
daraus hergestellte Fabrikate werden ohne Metallhülsen befördert,
auch kann der dichte Beutel wegfallen, wenn die Kisten mit Zink-
blecheinsatz versehen sind.
b) Die Metallhülsen mit Schießmitteln oder die staubsicheren Beutel
mit Pulvergeweben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu ver-
packen, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu
bemessen ist:
Bruttogewicht geringste
der Kiste: Wandstärke:
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter,
über 5 Kilogramm 50 - - 12 «
.50. .100
- - 15
100 - 150 - 20
150 - 200 25 -
Bei Kisten mit Zinkblecheinsatz darf die Wandstärke der
Holzkiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als
7 Millimeter vermindert werden. ·
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen,
Werg, Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken —
derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während
der Beförderung ausgeschlossen ist.
c) In einer Kiste dürfen weder verschiedenartige Schießmittel, noch
Schießmittel mit anderen Explosivstoffen zusammengepackt werden.
In einem Eisenbahnwagen dürfen nur Schießmittel derselben Art
mit einem Höchstgewichte von 200 Kilogramm befördert werden;
die Beiladung von Explosivstoffen ist ebenfalls unzulässig. Die