Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 614 
(c) Eine gleiche Beschinigung ist von dem Absender auf 
dem Frachtbrief unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift 
auszustellen. 
Als Nr. XXXVd 
ist einzuschalten: 
() Schießmittel in Metallhülsen sowie gut durchgelati- 
nierte Pulvergewebe und daraus hergestellte Fabrikate werden 
in Frachtstücken, deren Bruttogewicht 200 Kilogramm nicht übersteigen 
darf, unter folgenden Bedingungen befördert: 
a) Die Schießmittel sind in dichte Beutel zu füllen, die das Ver- 
stauben und Ausstreuen verhindern. Diese Beutel sind in Metall- 
hülsen zu bringen, deren Verschluß so beschaffen sein muß, daß 
er zwar völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem 
Drucke der sich im Inneren entwickelnden Pulvergase nachgeben 
kann. Die Menge des Schießmittels in jedem Beutel darf nicht 
mehr als 1 Kilogramm, die damit beschickte Hülse nicht mehr als 
1) Kilogramm wiegen. Gut durchgelatinierte Pulvergewebe und 
daraus hergestellte Fabrikate werden ohne Metallhülsen befördert, 
auch kann der dichte Beutel wegfallen, wenn die Kisten mit Zink- 
blecheinsatz versehen sind. 
b) Die Metallhülsen mit Schießmitteln oder die staubsicheren Beutel 
mit Pulvergeweben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu ver- 
packen, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu 
bemessen ist: 
Bruttogewicht geringste 
der Kiste: Wandstärke: 
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter, 
über 5 Kilogramm 50 - - 12 « 
.50. .100 
- - 15 
100 - 150 - 20 
150 - 200 25 - 
Bei Kisten mit Zinkblecheinsatz darf die Wandstärke der 
Holzkiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 
7 Millimeter vermindert werden. · 
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, 
Werg, Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken — 
derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während 
der Beförderung ausgeschlossen ist. 
c) In einer Kiste dürfen weder verschiedenartige Schießmittel, noch 
Schießmittel mit anderen Explosivstoffen zusammengepackt werden. 
In einem Eisenbahnwagen dürfen nur Schießmittel derselben Art 
mit einem Höchstgewichte von 200 Kilogramm befördert werden; 
die Beiladung von Explosivstoffen ist ebenfalls unzulässig. Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.