XI
2. Alle zu einem Meßwerkzeuge gehörenden abnehmbaren Teile, wie
Spitzen, Hähne, Stopfen und dergleichen, werden zugleich mit dem Maßkörper
mit einer, und zwar der gleichen, Nummer versehen. Die Nummern dürfen
vorher vom Fabrikanten aufgetragen werden.
3. Zulässig ist, das Meßwerkzeug mit der Bezeichnung J. C. (Inter-
nationaler Kongreß, International Congress) oder C. J. (Congres International,
Congresso Internazionale) zu versehen.
B. Besondere Vorschriften.
§ 8.
I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung.
1. Kolben und Zylinder dürfen zugleich auf Einguß und auf Ausguß
eingerichtet sein. Sie dürfen ferner beliebige Raumgehalte bis einschließlich
5 Liter haben. Die obere Abgrenzung eines Raumgehalts geschieht durch einen
um den Hals oder das Rohr herumlaufenden Strich, die untere durch den
Boden des Gefäßes. Die oberste Strichmarke muß vom oberen Ende des
Geräts, die unterste vom Beginne der Ausbauchung des Maßkörpers mindestens
20 Millimeter entfernt sein.
Da, wo ein Strich angebracht ist, soll die innere Weite des Halses in
der Regel für einen Raumgehalt bei
Kolben
von mehr als .... ... 25 50 200 500 1000 1500 2000 3000 4000 ccm
bis einschließlich .. .... 25 50 200 500 1000 1500 2000 3000 4000 5000 ccm
nicht mehr betragen als . 6 10 13 18 20 25 30 40 mm
Zylindern
von mehr als 50 100 300 600 1000 1500 3000 4000 ccm
bis einschließlich.. 50 100 300 600 1000 1500 3000 4000 5000 ccm
nicht mehr betragen als 22 30 40 50 60 70 80 90 100 mm
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