Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

XI 
2. Alle zu einem Meßwerkzeuge gehörenden abnehmbaren Teile, wie 
Spitzen, Hähne, Stopfen und dergleichen, werden zugleich mit dem Maßkörper 
mit einer, und zwar der gleichen, Nummer versehen. Die Nummern dürfen 
vorher vom Fabrikanten aufgetragen werden. 
3. Zulässig ist, das Meßwerkzeug mit der Bezeichnung J. C. (Inter- 
nationaler Kongreß, International Congress) oder C. J. (Congres International, 
Congresso Internazionale) zu versehen. 
B. Besondere Vorschriften. 
§ 8. 
I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung. 
1. Kolben und Zylinder dürfen zugleich auf Einguß und auf Ausguß 
eingerichtet sein. Sie dürfen ferner beliebige Raumgehalte bis einschließlich 
5 Liter haben. Die obere Abgrenzung eines Raumgehalts geschieht durch einen 
um den Hals oder das Rohr herumlaufenden Strich, die untere durch den 
Boden des Gefäßes. Die oberste Strichmarke muß vom oberen Ende des 
Geräts, die unterste vom Beginne der Ausbauchung des Maßkörpers mindestens 
20 Millimeter entfernt sein. 
Da, wo ein Strich angebracht ist, soll die innere Weite des Halses in 
der Regel für einen Raumgehalt bei 
 
Kolben 
von mehr als ....  ... 25 50  200 500 1000 1500  2000 3000  4000 ccm 
bis einschließlich .. .... 25  50 200 500 1000 1500 2000 3000 4000 5000  ccm 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nicht mehr betragen als . 6 10 13 18 20 25 30 40 mm 
 
Zylindern 
von mehr als 50 100 300 600 1000 1500 3000 4000 ccm 
bis einschließlich.. 50 100 300 600  1000 1500 3000 4000 5000 ccm 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nicht mehr betragen als 22 30 40 50 60 70 80 90 100 mm 
b
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.