Reichs-Gesetzblatt.
56.
Jnhalt: Verordnung über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst in den Deutschen Schut-
Vebicten. S. c27. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung zur Erklärung des Bei-
tritts für die Deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken der
Lileratur und Kunst. S. 626. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt für die Deutschen
Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
S. 620. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der
Eichgebührentagxze. S. 820.
(Nr. 3536.) Verordnung über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst in den
Deutschen Schutzgebieten. Vom 15. Oktober 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt:
1.
Die Bestimmungen der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen
lbereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze
von Werken der Literatur und Kunst, die Bestimmungen der in Abänderung
oder Ergänzung dieser Ubereinkunft getroffenen Abkommen sowie die Vorschriften
der zur Ausführung der Ülbereinkunft erlassenen Gesetze und Verordnungen finden
in den Schutzgebieten Anwendung.
2.
Die Anwendung der im § 1 bezeichneten Bestimmungen unterliegt, soweit
nicht Staatsverträge Platz greifen, den in den 9§ 1, 2 der Verordnung vom
11. Juli 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 225) festgesetzten Einschränkungen. Insoweit
nach diesen Vorschriften das Inkrafttreten der Berner Ubereinkunft als Zeitpunkt
entscheidet, ist statt dessen der des Inkrafttretens dieser Verordnung maßgebend.
Reichs-Gesetzbl. 1908. 109
Ausgegeben zu Berlin den 20. November 1908.