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der von der Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in
deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die
Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter enthält.;
15. & 138a Abs. 1, 2 erhalten folgende Fassung:
Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf
Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die
Dauer von zwei Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen
über sechzehn Jahre bis neun Uhr Abends an den Wochentagen
außer Sonnabend unter der Voraussetzung gestatten, daß die
tägliche Arbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreitet und die zu
gewährende ununterbrochene Ruhezeit nicht weniger als zehn
Hunden beträgt. Innerhalb eines Kalenderjahrs darf die Erlaubnis
einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abteilung seines
Betriebs für mehr als vierzig Tage nicht erteilt werden.
Für eine zwei Wochen übersteigende Dauer kann die gleiche
Erlaubnis nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch
von dieser für mehr als vierzig Tage, jedoch nicht für mehr als
fünfzig Tage im Jahre nur dann erteilt werden, wenn die
Arbeitszeit für den Betrieb oder die betreffende Abteilung des
Betriebs so geregelt wird, daß die tägliche Dauer im Durchschnitte
der Betriebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit
nicht überschreitet.
16. § 138a Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche kein Hauswesen zu be-
sorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den
im § 105 Abs. 1 unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an
Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags nach
fünf Uhr, jedoch nicht über acht Uhr Abends hinaus, unter der
Voraussetzung gestatten, daß diese Arbeiterinnen am folgenden
Sonn= oder Festtage arbeitsfrei bleiben. Die Erlaubnis ist
schriftlich zu erteilen. Eine Abschrift derselben ist in denjenigen
Räumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an einer
in die Augen fallenden Stelle auszuhängen.
17. im § 139 Abs. 1 treten
a) an Stelle der Worte: einer Fabrik"“ die Worte: geiner Anlage“,
b) an Stelle der Worte: „in 95 136, 137 Abs. 1 bis 3 die
Worte: „in # 136, § 137 Abs. 1 bis 4“ «
18.im§139Abs.2treten »
a) an Stelle der Worte: „in einzelnen Fabriken“ die Worte: „in
einzelnen Anlagen“,
b) an Stelle der Worte: „durch §§ 136 und 137 Abs. 1, 37 die
Worte: „durch § 136 Abs. 1, 2, 4, § 137 Abs. 1, 3/