Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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der von der Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in 
deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die 
Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter enthält.; 
15. & 138a Abs. 1, 2 erhalten folgende Fassung: 
Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf 
Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die 
Dauer von zwei Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
über sechzehn Jahre bis neun Uhr Abends an den Wochentagen 
außer Sonnabend unter der Voraussetzung gestatten, daß die 
tägliche Arbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreitet und die zu 
gewährende ununterbrochene Ruhezeit nicht weniger als zehn 
Hunden beträgt. Innerhalb eines Kalenderjahrs darf die Erlaubnis 
einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abteilung seines 
Betriebs für mehr als vierzig Tage nicht erteilt werden. 
Für eine zwei Wochen übersteigende Dauer kann die gleiche 
Erlaubnis nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch 
von dieser für mehr als vierzig Tage, jedoch nicht für mehr als 
fünfzig Tage im Jahre nur dann erteilt werden, wenn die 
Arbeitszeit für den Betrieb oder die betreffende Abteilung des 
Betriebs so geregelt wird, daß die tägliche Dauer im Durchschnitte 
der Betriebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit 
nicht überschreitet. 
16. § 138a Abs. 5 erhält folgende Fassung: 
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche kein Hauswesen zu be- 
sorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den 
im § 105 Abs. 1 unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an 
Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags nach 
fünf Uhr, jedoch nicht über acht Uhr Abends hinaus, unter der 
Voraussetzung gestatten, daß diese Arbeiterinnen am folgenden 
Sonn= oder Festtage arbeitsfrei bleiben. Die Erlaubnis ist 
schriftlich zu erteilen. Eine Abschrift derselben ist in denjenigen 
Räumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an einer 
in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. 
17. im § 139 Abs. 1 treten 
a) an Stelle der Worte: einer Fabrik"“ die Worte: geiner Anlage“, 
b) an Stelle der Worte: „in 95 136, 137 Abs. 1 bis 3 die 
Worte: „in #&# 136, § 137 Abs. 1 bis 4“ « 
18.im§139Abs.2treten » 
a) an Stelle der Worte: „in einzelnen Fabriken“ die Worte: „in 
einzelnen Anlagen“, 
b) an Stelle der Worte: „durch §§ 136 und 137 Abs. 1, 37 die 
Worte: „durch § 136 Abs. 1, 2, 4, § 137 Abs. 1, 3/
	        
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