Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

 
 
 
 
 
10. Budapester Lokalbahnen und die im Betriebe derselben stehende Linie 
Haraszti-Raͤczkeve. 
11. Die von den K. K. Österreichischen Staatsbahnen betriebenen Strecken der 
Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen von Mezölaborcz bis zur 
österreichischen Landesgrenze, von Körösmezö bis zur österreichischen 
Landesgrenze, die der Kaschau-Oderberger Bahn von Orló bis zur 
österreichischen Landesgrenze, die der Holics-Gödinger Lokalbahn von 
Holics bis zur österreichischen Landesgrenze und die der im übrigen im 
Betriebe der Königlich Ungarischen Staatsbahnen stehenden ungarischen 
Nordwest-Lokalbahn von Kutti bis zur österreichischen Landesgrenze. 
12. Die von der Österreichisch-Ungarischen Staatseisenbahngesellschaft be- 
triebenen Strecken der Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen von Hölak 
Trencsenteplicz bis zur österreichischen Landesgrenze am Vlárapaß, von 
Bruck-Kiralyhida bis zur österreichischen Landesgrenze und von Szakolcza 
bis zur österreichischen Landesgrenze. 
III. Bosnien- Herzegovina. 
1. K. und K. Militärbahn Banjaluka - Doberlin. 
2. Bosnisch-Herzegovinische Staatsbahnen, einschließlich der von denselben be- 
triebenen elektrischen Stadtbahn in Sarajevo. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von den Bosnisch-Herze- 
govinischen Staatsbahnen in Österreich betrieben werden, ist zu vergleichen: 
Österreich, Ziffer 57, 58, 59. 
Belgien. 
A. Von belgischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
 
 
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Bahnstrecken. 
1. Belgische Staatsbahnverwaltung. 
2. Belgische Nordbahn. 
3. Gent - Terneuzen. 
4. Mecheln - Terneuzen. 
5. Eisenbahn von Chimav. 
6. Termonde - St. Nicolas. 
7. Hasselt - Maeseyck. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
 
 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Französischer Verwaltungen. 
Die von der französischen Nordbahn betriebenen Strecken von der 
belgisch-französischen Grenze: 
8. bei Comines bis Comines. 
9. bei Halluin bis Menin.
	        
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