Bayerisches Gesinderecht. 227
Anstalt die wenigstens theilweise Ausübung des Erziehungsrechts und
damit anch des Züchtigungsrechts übertragen werden kann.
In § 1631 Abs. 2 Satz 2 BGB. ist vorgesehen, daß das Vormundschaftsgericht
den Erziehungspflichtigen auf seinen Antrag durch Anwendung
geeigneter Zuchtmittel unterstützen muß (§ 1838 BGB.). Da das Gesetz
hiemit ganz gewiß nicht die Erziehung dem Vormundschaftsgerichte übertragen
wollte und konnte, setzt das Gesetz selbst eine Uebertragung der
Erziehungsgewalt voraus.
Eine große Menge unserer Dienstboten besteht nun aus minderjährigen
Personen, die nach der Voraussetzung des Gesetzes — das Erziehungsrecht
besteht uneingeschränkt bis zur Volljährigkeit — bis zum
vollendeten 21. Lebensjahre der Erziehung und Unterweisung bedürfen.
Was daher für Unterbringung in eine Erziehungsanstalt gilt, muß
sinnesgemäß auch gelten für Unterbringung in einem Dienste.
Es fragt sich weiter, ob in jedem einzelnen Falle eine besondere ausdrückliche
Ueberweisung des Erziehungsrechts einschließlich des Züchtigungsrechts
stattfinden muß.
Es wurde bereits bemerkt, daß für die Dauer der Minderjährigkeit
die Vermuthung der Erziehungsnothwendigkeit besteht. In dem Abschlusse
eines Dienstvertrags durch den gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen
(§& 131, 107—109 BGB.) überträgt jener natürlicher Weise") einen
Theil der Ausübung des Erziehungsrechts und damit auch das Züchtigungsrecht.
Der § 113 BGB. macht hievon keine Ausnahme, weil er nur die
Geschäftsbeschränktheit des Minderjährigen nach bestimmter Richtung unterbindet,
nicht aber den § 1631 BGB. beseitigt. Diese Auffassung entspricht
dem Prinzip, daß auch der Dienstvertrag nach Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen ist. Danach bestimmt sich
auch der Empfang des übertragenen Erziehungsrechts und seiner Folgen.
Man darf nur bei dem Worte „Züchtigungsrecht“ nicht gerade an
Stock und Ruthe denken. Ist schon das elterliche Züchtigungsrecht auf
die Anwendung angemessener Zuchtmittel gesetzlich beschränkt, so wird diese
Beschränkung noch mehr in's Gewicht fallen beim übertragenen Züchtigungsrecht
der Dienstherrschaft.
Bei der Beurtheilung der Angemessenheit hat das richterliche Ermessen
Spielraum; Ueberschreitungen sind strafbar, bilden übrigens auch einen
anßerordentlichen Kündigungsgrund nach Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 AG.
Der Gesindevertrag bindet beide Theile die vertragliche Zeit über
oder die Zeit bis zur Kündigung einschließlich der Kündigungsfrist.
*) So selbstverständlich ist dies denn doch nicht. Die Red.