Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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wesenheitsdauer  von  4  bis  6  Stunden  auf  1.AM  50  H  festgestellt  werden  und  daß  für
jede  auswärts  zugebrachte  Nacht  eine  besondere  Entschädigung  von  3  /  gereicht  wird.

Stuttgart,  den  16.  November  1889.
Faber.  Schmid.  Renner.

Verfügung  des  Justizministeriums,
betreffend  den  Vollzug  der  von  den  Militärgerichten  gegen  Desertenre  erkannten
Vermögensbeschlagnahmen.
Vom  30.  November  18889.
Zur  Regelung  des  Vollzugs  der  von  den  Militärgerichten  gegen  Deserteure  erkannten

M  8  21aAMAI  J.

Ver  h  wird  hiemit  im  Einvernehmen  mit  dem  K.  Kriegsministerium

Nachstehendes  verfügt.
8.  1.

Der  Vollzug  der  von  den  Militärgerichten  im  Abwesenheitsverfahren  gegen  Deserteure
  erkannten  Beschlagnahmen  des  im  deutschen  Reich  befindlichen  Vermögens  (ogl.
§.  332  der  R.  St.  P.O.)  liegt  auf  Ersuchen  der  Militärbehörde  dem  Amtsgerichte  des
letzten  Wohnortes  oder  in  dessen  Ermanglung  des  letzten  gewöhnlichen  Aufenthaltsortes
des  Flüchtigen  nach  Vorschrift  des  §.  334  der  R.St.  P.O.  ob.

.  2.
Die  Veröffentlichung  des  die  Beschlagnahme  anordnenden  Urteils  (8.  333  der
R.  St.  P.O.)  erfolgt  durch  die  Militärbehörde.

S.  3.

Mit  dem  Ersuchen  um  den  Vollzug  der  Beschlagnahme  wird  von  der  Militärbehörde
dem  Amtsgerichte  eine  beglaubigte  Abschrift  des  die  Beschlagnahme  anordnenden  Urteils
mitgetheilt.

Das  Amtsgericht  übergiebt  diese  Abschrift  dem  Ortsvorsteher  des  letzten  Wohnorts
oder  in  dessen  Ermanglung  des  letzten  gewöhnlichen  Aufenthaltsorts  des  Flüchtigen  behufs
der  Eintragung  der  Beschlagnahme  in  dem  durch  die  Verfügung  des  Justizministeriums