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Ölen, frischen Früchten, frischen Tabakblättern, Schafwolle, Häuten,
Fellen, Leder, getrocknetem und gebackenem Obste, Tierflechsen,
Hörnern und Klauen, Knochen (ganz und gemahlen), getrockneten
Fischen, Hopfen, frischen Kitten;
bis 1 Prozent bei allen übrigen trockenen Gütern der eingangs
bezeichneten Art.
(2) Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Frachtbrief
befördert werden, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht der
einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet ist oder sonst festgestellt werden kann.
(3) Die Beschränkung der Haftung tritt nicht ein, soweit der Verlust den
Umständen nach nicht infolge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden
ist oder soweit der angenommene Satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen
Umständen des Falles nicht entspricht.
(4) Ist das Gut verloren gegangen, so wird für Gewichtsverlust nichts
abgezogen.
(5) Die weitergehende Haftbefreiung der Eisenbahn gemäß § 86 Abs. (1)
Ziffer 4 wird hierdurch nicht berührt.
§ 88.
Höhe des Schadensersatzes bei Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes.
(1) Muß auf Grund des Frachtvertrags von der Eisenbahn für Verlust
oder Minderung des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handels-
wert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen, den Gut derselben
Art und Beschaffenheit am Orte der Absendung in dem Zeitpunkte der Annahme
zur Beförderung hatte; ferner ist zu ersetzen, was an Zöllen und sonstigen Kosten
sowie an Fracht schon bezahlt oder noch zu bezahlen ist.
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist für die Verminderung des im Abs. (1)
bezeichneten Wertes Ersatz zu leisten.
(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.
§ 89.
Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes durch den Tarif.
Die Eisenbahn kann in besonderen Bedingungen (Ausnahmetarifen)
einen im Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung zu
erstattenden Höchstbetrag festsetzen, wenn diese Ausnahmetarife eine Preis-
ermäßigung für die ganze Beförderungsstrecke gegenüber den gewöhnlichen Tarifen
enthalten und wenn der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beförderungsstrecke
Anwendung findet. Verlangt der Absender die Anwendung eines solchen
Ausnahmetarifs, so hat er dies im Frachtbrief unter Bezeichnung des Tarifs
zu vermerken.