Metadata : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

6.  Die  neueren  Privatrechts-Kodisikationen.  365

Seine  vom  Könige  gebilligte  Absicht  ging  auf  die  Abfafsung  eines  „Teutschen
Landrechts,  welches  sich  blos  auf  die  natürliche  Vernunft  und  die  Landesverfassung
gründen  und  alle  anderen  Gesetze  und  Edikte“  beseitigen  sollte.  Es  waltete  also
hier  bereits  der  den  Charakter  der  neueren  Kodifikation  bezeichnende  Gedanke  vor,
daß  das  Gesetzbuch  die  allgemeinste  Grundlage  des  Nechts  werden  und  neben  ihm
höchstens  Spezialbestimmungen  bestehen  sollten.  Cocceji  steht  ferner,  wie  aus  den
angeführten  Worten  hervorgeht,  durchaus  auf  dem  Standpunkte  des  Natureechts.
Er  ging  von  der  seiner  Zeit  sehr  verbreiteten  Ansicht  aus,  daß  das  Römische  Recht
größtentheils  mit  dem  natürlichen  Rechte  übereinstimme  und  daß  es  nur  nöthig  sei,
diese  Uebereinstimmung  durch  eine  vemünftige  Anordnung  zu  konstatiren.  Ganz
der  schon  von  Leibniz  angebahnten  naturrechtlichen  Methode  eutspricht  es,  daß  er
bei  den  einzelnen  Materien  die  sie  betreffenden  Geueralprinzipien  voranschickt,  aus
welchen  sich  die  weiteren  Schlußsolgerungen  im  Einzelnen  mit  Nothwendigkeit  ergeben
  sollen.  Entschieden  seindlich  verhält  sich  Cocceji  gegen  die  Ueberlieserungen
des  Deutschen  Rechts,  welches  er  ein  „durch  die  Freiheit  einiger  Privat  Doctorum
ansgebrachtes  imaginaires  Teutsches  Recht“  nennt,  und  daraus  ergiebt  sich  denn
eine  höchst  dürftige  Auffassung,  namentlich  der  familienrechtlichen  Verhältnifse,  die
belanntlich  vorzugsweise  im  Deutschen  Recht  wurzeln.  Das  von  ihm  auf  diesen
Grundlagen  verfaßte  Projekt  des  Corporis  juris  Friedericiaui  ist  demnach  mehr
ein  jns  natorae  privatum,  welches  die  auch  sonst  literarisch  niedergelegten  Ideen
seines  Verfassers  wiedergiebt,  als  eine  Gestaltung  des  positiven  Rechts.  Das  System
gruppirt  sich  ähnlich  wie  in  dem  Bayerischen  Coder  um  die  drei  Objecta  jaris;
beröffentlicht  find  die  beiden  ersten  Theile  des  Werkes,  das  Personenrecht  und  die
dinglichen  Rechte  enthaltend  (1749  und  1751),  doch  find  auch  diese  größtentheils
Projekt  geblieben,  Gieieesrraft  hat  nur  das  Ehe=  und  Vormundschaftsrecht  in  einjeluen
  Provinzen  erlangt

Während  der  Schleiichen  Kriege  ruhten  die  gesetgeberischen  Arbeiten  und  auch
in  der  nächsten  Zeit.  nach  Beendigung  derselben  war  der  König  noch  durch  andere
dringlichere  Sorgen  in  Anspruch  genommen.  Erst  gegen  Ende  seiner  Regierung
tauchten  wieder  neue  Vorschläge  auf,  die  sich  zunächst  auf  den  Prozeß,  dann  aber
auch  auf  das  materielle  Recht  bezogen.  Auf  Grund  eines  Berichts  des  Großlanzlers
  von  Carmer  wurden  in  zwei  Kabinetsordres  vom  6.  und  14.  April
1780  die  Grundsätze  au#gestellt,  die  bei  der  beabsichtigten  Rejorm  maßgebend  sein
follten.  Diese  beiden  Kabinetsordres  haben  der  nun  folgenden  Gesetzgebung  die
Direktion  gegeben,  namentlich  die  letztere  enthält  eine  ausführliche  Darlegung  der
ins  Auge  zu  saffenden  Gesichtspunkte.  Wiederum  ging,  wie  unter  Friedrich  Wilhelm
  I.,  der  Plan  auf  eine  Kodifikation  sowol  der  Provinzialrechte  wie  auf  die
Abjassung  eines  subsidiären  allgemeinen  Gesetzbuches.  Bei  der  Abjassung  des  letzteren
  sollte  auf  das  Römische  Recht  zurückgegangen,  jedoch  alles  Unwesentliche,
sowie  alles  „nicht  mit  dem  Naturgesetz  und  der  heutigen  Verfassung“  Ueberein-#timmende
  fortgelassen,  dunkle  und  kontroverse  Sätze  durch  klare  und  unzweideutige
erchzt  werden.  Nach  Maßgabe  der  in  diesen  Kabinetsordres  enthaltenen  Anweisungen
  wurde  demnächst  unter  dem  Vorsitz  des  Großkanzlers  eine  Kommission
don  fieben  Mitgliedern  eingesetzt,  von  denen  der  damalige  Geheime  Justizrath
Suarez  bei  weitem  der  Bedeutendste  war  und  alsbald  die  Seele  des  Ganzen
wurde.  Man  begann  mit  der  Anfertigung  von  Auszlgen  aus  dem  Römischen  Recht,
du  Landesgesetzen  und  praltischen  Dezisionen,  auf  dieser  Grundlage  wurde  der  Eutwurf
  eines  Allgemeinen  Gesetzbuches  für  die  Preußischen  Staaten
enegearbeitet  und  in  den  Jahren  1784  bis  1788  in  sechs  Abtheilungen  veröffentlicht.
  Gleichzeitig  wurden  Aufforderungen  zur  Begutachtung  an  das  Publikum,
dne  Behörden  und  einzelne  sachverständige  Gelehrte  gerichtet,  ja  sogar  Preise  für
bie  besten  Beurtheilungen  ausgesetzt.  In  Folge  dessen  ging  eine  sehr  große  Zahl
don  Beurtheilungen  ein,  welche  sämmtlich  in  der  Revisio  movitoruam  von  Suareg