6. Die neueren Privatrechts-Kodisikationen. 365
Seine vom Könige gebilligte Absicht ging auf die Abfafsung eines „Teutschen
Landrechts, welches sich blos auf die natürliche Vernunft und die Landesverfassung
gründen und alle anderen Gesetze und Edikte“ beseitigen sollte. Es waltete also
hier bereits der den Charakter der neueren Kodifikation bezeichnende Gedanke vor,
daß das Gesetzbuch die allgemeinste Grundlage des Nechts werden und neben ihm
höchstens Spezialbestimmungen bestehen sollten. Cocceji steht ferner, wie aus den
angeführten Worten hervorgeht, durchaus auf dem Standpunkte des Natureechts.
Er ging von der seiner Zeit sehr verbreiteten Ansicht aus, daß das Römische Recht
größtentheils mit dem natürlichen Rechte übereinstimme und daß es nur nöthig sei,
diese Uebereinstimmung durch eine vemünftige Anordnung zu konstatiren. Ganz
der schon von Leibniz angebahnten naturrechtlichen Methode eutspricht es, daß er
bei den einzelnen Materien die sie betreffenden Geueralprinzipien voranschickt, aus
welchen sich die weiteren Schlußsolgerungen im Einzelnen mit Nothwendigkeit ergeben
sollen. Entschieden seindlich verhält sich Cocceji gegen die Ueberlieserungen
des Deutschen Rechts, welches er ein „durch die Freiheit einiger Privat Doctorum
ansgebrachtes imaginaires Teutsches Recht“ nennt, und daraus ergiebt sich denn
eine höchst dürftige Auffassung, namentlich der familienrechtlichen Verhältnifse, die
belanntlich vorzugsweise im Deutschen Recht wurzeln. Das von ihm auf diesen
Grundlagen verfaßte Projekt des Corporis juris Friedericiaui ist demnach mehr
ein jns natorae privatum, welches die auch sonst literarisch niedergelegten Ideen
seines Verfassers wiedergiebt, als eine Gestaltung des positiven Rechts. Das System
gruppirt sich ähnlich wie in dem Bayerischen Coder um die drei Objecta jaris;
beröffentlicht find die beiden ersten Theile des Werkes, das Personenrecht und die
dinglichen Rechte enthaltend (1749 und 1751), doch find auch diese größtentheils
Projekt geblieben, Gieieesrraft hat nur das Ehe= und Vormundschaftsrecht in einjeluen
Provinzen erlangt
Während der Schleiichen Kriege ruhten die gesetgeberischen Arbeiten und auch
in der nächsten Zeit. nach Beendigung derselben war der König noch durch andere
dringlichere Sorgen in Anspruch genommen. Erst gegen Ende seiner Regierung
tauchten wieder neue Vorschläge auf, die sich zunächst auf den Prozeß, dann aber
auch auf das materielle Recht bezogen. Auf Grund eines Berichts des Großlanzlers
von Carmer wurden in zwei Kabinetsordres vom 6. und 14. April
1780 die Grundsätze au#gestellt, die bei der beabsichtigten Rejorm maßgebend sein
follten. Diese beiden Kabinetsordres haben der nun folgenden Gesetzgebung die
Direktion gegeben, namentlich die letztere enthält eine ausführliche Darlegung der
ins Auge zu saffenden Gesichtspunkte. Wiederum ging, wie unter Friedrich Wilhelm
I., der Plan auf eine Kodifikation sowol der Provinzialrechte wie auf die
Abjassung eines subsidiären allgemeinen Gesetzbuches. Bei der Abjassung des letzteren
sollte auf das Römische Recht zurückgegangen, jedoch alles Unwesentliche,
sowie alles „nicht mit dem Naturgesetz und der heutigen Verfassung“ Ueberein-#timmende
fortgelassen, dunkle und kontroverse Sätze durch klare und unzweideutige
erchzt werden. Nach Maßgabe der in diesen Kabinetsordres enthaltenen Anweisungen
wurde demnächst unter dem Vorsitz des Großkanzlers eine Kommission
don fieben Mitgliedern eingesetzt, von denen der damalige Geheime Justizrath
Suarez bei weitem der Bedeutendste war und alsbald die Seele des Ganzen
wurde. Man begann mit der Anfertigung von Auszlgen aus dem Römischen Recht,
du Landesgesetzen und praltischen Dezisionen, auf dieser Grundlage wurde der Eutwurf
eines Allgemeinen Gesetzbuches für die Preußischen Staaten
enegearbeitet und in den Jahren 1784 bis 1788 in sechs Abtheilungen veröffentlicht.
Gleichzeitig wurden Aufforderungen zur Begutachtung an das Publikum,
dne Behörden und einzelne sachverständige Gelehrte gerichtet, ja sogar Preise für
bie besten Beurtheilungen ausgesetzt. In Folge dessen ging eine sehr große Zahl
don Beurtheilungen ein, welche sämmtlich in der Revisio movitoruam von Suareg