Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Titel  IX.
Von  den  Dienstesstellen  des  Stammgutes.

Der  Fideikommissar  ist  gehalten,  stets  den  für  geeignete  Konservation  und  Pflege
aller  Bestandtheile  und  Zugehörungen  des  Fideikommisses  erforderlichen  Organismus
und  Geschäftsgang  der  Verwaltung  aufrecht  zu  erhalten,  insbesondere  die  fürstliche  Domanialkanzlei
  immer  mit  der  zu  einem  Kollegium  nöthigen  Zahl  befähigter  Beamten  zu
besetzen,  ebenso  für  das  Archiv  einen  für  dieses  Fach  gebildeten  Archivar  aufzustellen
und  die  obere  Leitung  in  allen  übrigen  Verwaltungszweigen  durch  tüchtige  Fachmänner
zu  besorgen.

Den  hier  erwähnten  Beamten  können  die  Rechte  der  bayer.  Dienstespragmatik  verliehen
  werden,  alle  übrigen  Anstellungen  sind  in  der  Regel  widerruflich  und  werden  von
dem  Fürsten  nur  im  Falle  besonderer  Befähigung  oder  Verhältnisse  mit  pragmatischer
Sicherung  verliehen.  Die  Summe  aller  pragmatischen  den  Nachfolger  bindenden  Gehalte
und  Pensionen  soll,  soferne  nicht  Consens  zu  höherer  Summe  erholt  wurde,  den  Betrag
von  25.000  fl.  pr.  Jahr  nicht  übersteigen.

Titel  X.
Von  den  Schulden.
Artikel  1.

Ohne  Einwilligung  der  Agnaten  kann  der  Fideikommissar  keine  Schulden  auf  das
Stammgut  versichern,  und  auch  der  Agnaten  Befugniß  geht  nicht  dahin,  Schulden  dergestalt
  auf  das  Stammgut  zu  raoiziren,  daß  ihrerwegen  die  Substanz  desselben  veräußert
werden  könne.

Artikel  2.

Verpfändung  des  Stammgutes  oder  einzelner  Bestandtheile  desselben  ist  in  der
Regel  unzulässig  und  verboten.

Nur  ausnahmsweise  kann  die  Beschwerung  des  Stammgutes  mit  Schulden  stattfinden,
  wenn  dieses  nach  gewissenhafter  Erwägung  aller  einschlagenden  Verhältnisse  durch
unabweisliche  Nothwendigkeit  geboten  erscheint  oder  dem  Fideikommisse  entschiedenen
und  dauernden  Nutzen  gewährt.