I. Europa. 416 24. Sachsen-Altenburg.
nach vorgängigem Vortrage in einem Familienrate, welcher aus dem Herzoge und den
anwesenden volljährigen unbeteiligten Prinzen, unter Zuziehung der Glieder des
Ministeriums und der ersten Hofämter, besteht.
X. Abschnitt. Verantwortlichkeit bei Regierungshandlungen.
& 36. Der Landesherr selbst ist im Lande über alle äußere persönliche Verantwortung
für seine Regierungshandlungen erhaben. Er übt dieselben unter Verantwortlichkeit
seines aus mehreren Räten bestehenden [Ministeriums.!]
Zu dem Ende muß eine jede vom Landesherrn und mit dessen Namensunterschrift
ausgehende Verfügung in Regierungssachen die Gegenzeichnung (Kontrasignatur)
eines Mitgliedes des Ministeriums erhalten, zum Beweise, daß hierüber pflichtmäßiger
Vortrag im [Geheimen Rate!) gehalten und die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses
erwogen worden ist.
$ 37. Die Verantwortlichkeit für jede gesetzwidrige Verfügung haftet zunächst
auf demjenigen, von welchem sie ausgegangen ist; Befehle einer höhern Behörde, selbst
des Landesherrn, decken solche nur dann, wenn sie in gehöriger Form von dem zuständigen
(kompetenten) Obern ausgegangen sind, wodurch dann dieser verantwortlich wird.
Die Klage gegen höhere Staatsbeamten wegen verfassungswidrig erteilter oder
gegengezeichneter (kontrasignierter) Befehle kann, wenn nicht auf die von dem unmittelbar
Beteiligten bei den Behörden und zuletzt bei dem Landesherrn geschehenen
Schritte, die ihn benachteiligende Verfügung zurückgenommen, oder demselben der
daraus etwa bereits entstandene erweisliche Schade ersetzt worden ist, von der
Landschaft erhoben werden; jedoch ist vor deren Erhebung umständliche Anzeige
der Beschwerdepunkte beim Landesherrn zu machen und eine Erörterung im Verwaltungsweg
zu veranlassen ($ 216). Führt letztere nicht zum Zweck einer sachgemäßen
Schadlosstellung, so tritt der Rechtsweg vor dem [Oberappellationsgericht
nach den, nunmehr auch für das Herzogtum Sachsen-Altenburg Kraft erlangenden
Bestimmungen des $ 39 der Oberappellationsgerichtsordnung]® ein.
Zweite Abteilung.
Allgemeine Rechte und Pflichten der Untertanen.
I. Abschnitt. Untertanschaft und Staatsbürgerrecht?.
& 38%. (Alle unter dem Rechtsschutze der Herzoglichen Staatsgewalt vereinigte
Bewohner des Herzogtums Altenburg sind, vermöge einer ausdrücklichen oder stillı
An Stelle des Ministeriums und des Geheimen Rates sind jetzt das Gesamtministerium
und dessen einzelne Abteilungen nach Maßgabe des Organisationsgesetzes v. 14. 3. 1866 (Gesetzsarnml.
8. 5) getreten.
% Die hier bezeichneten Zuständigkeiten sind jetzt auf das gemeinschaftliche Thüringische
Oberlandesgericht in Jena übergegangen (vgl. $ 6 Z. 3 des Ausführungsgesetzes zum Gerichteverfassungsgesetz
vom 22. 3. 1879, Gesetzsamml. S. 10).
3 Über den jetzigen Unterschied zwischen Landesuntertanen, eingesessenen Untertanen,
zeitigen Untertanen, zwischen Landesuntertanschaft und Staatsangehörigkeit, zwischen Inländern,
Forensen und Ausländern s. bei Sonnenkalb a. a. O. S. 78,79 $ 5 unter I. Nach Art. 3 der Reichsverfassung
besteht für das Reich ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige
(Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaste als Inländer
zu behandeln ist (vgl. auch Bem, 1 zu $ 56).