I. Europa. 414 24. Sachsen- Altenburg.
Dessen erste Herstellung in brauchbaren Stand an Dach und Mauern und übrigen
Eingebäuden erfolgt aus [Kammermitteln!], auf welche auch jeder, wegen der Festigkeit,
Sicherheit und allgemeinen Brauchbarkeit des Gebäudes unumgänglich erforderliche
Erhaltungsaufwand verwiesen bleibt. Alle, zur weitern innern Einrichtung
oder zur Verschönerung und Verzierung dienlichen Herstellungen hat der
apanagierte Prinz aus eigenen Mitteln bewirken zu lassen und zu unterhalten.
& 30. Wenn ein apanagierter Prinz mit Hinterlassung von männlichen gesetzmäßigen
Leibeserben stirbt, so geht dessen Apanage zunächst auf dessen Linie über.
Im Falle in den Ehepakten die Einzahlung eines Heiratsgutes und zugunsten des Herzoglichen
Hauses, Verzicht auf dessen Rückfall bedungen und zugestanden worden ist,
so erhält die fürstliche Witwe eines apanagierten Prinzen auf ihre Lebenszeit oder bis
zu einer anderweiten Vermählung die eine Hälfte der Apanage ihres Gemahls als
Leibgeding oder Wittum; die andere Hälfte dient zum Unterhalt der vorhandenen
Prinzen und Prinzessinnen.
Ist ein apanagierter Herr ohne männliche Leibeserben verstorben, so soll die ihm
ausgesetzte Apanage nach dem Ableben seiner Witwe und seiner unverheirsteten
Prinzessinnen Töchter auf die aus seiner Speziallinie abstammenden Prinzen, solange
einer in derselben vorhanden ist, forterben; sie fällt dagegen an den regierenden
Herrn zurück, wenn in dieser Speziallinie der Mannesstamm ganz erloschen
ist, ohne sodann den übrigen Apanagierten aus andern Speziallinien zuzuwach3en.
Eben dasselbe tritt ein, wenn ein apanagierter Prinz unverheiratet oder kinderlos
und ohne Hinterlassung einer fürstlichen Witwe stirbt.
$ 31. Wenn dem Herzoglichen Hause durch Erbfälle ein ansehnlicher Landesoder
sonstiger Vermögenszuwachs zuteil würde, so ist der, vermöge des Erstgeburtsrechts
in dessen Besitz kommende regierende Herr verbunden, den eben vorhandenen
apanagierten Prinzen eine Zulage der gesamten Apanagegelder nach Verhältnis des
Zuwachses, welcher der [Zivilliste®] überhaupt aus der neuen Erwerbung zuteil wird,
zu verwilligen.
$ 32. Die unvermählten Prinzessinnen des regierenden Herrn genießen bis
zum Tode ihrer Eltern freie Wohnung und freien Lebensunterhalt in der Familie
und Hofhaltung ihres Vaters oder ihrer Mutter. Zu ihren persönlichen Ausgaben
für Garderobe, Geschenke, milde Gaben und dergl. wird ihnen unter der [Zivilliste?] des
Herzoglichen Hauses ein angemessenes Nadelgeld vom Zeitpunkt ihrer völlig beendigten
Erziehung an ausgesetzt.
Nach ihrer Eltern Ableben ist der Landesnachfolger verbunden, den volljährigen
Prinzessinnen des verstorbenen Herzogs auf Verlangen eine Wohnungseinrichtung in
einem besondern Teile des Herzoglichen Residenzschlosses oder sonst eine anständige
freie Wohnung im Lande zu gewähren und zu einem eigenen Haushalte, einer jeden
Prinzessin den dritten Teil desjenigen Apanagebetrags auf die [Zivilliste?] anzuweisen,
i Vgl. Bem. zu $ 18. Danach sind hier an Stelle der Kammermittel die Mittel des Domänenfideikommisses
getreten.
s Vgl. Bem. zu $ 19.