Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen). 407
gesunde Mensch einmal krank ist und krank werden kann“, daß aber „niemals
bei ihr von den Aerzten, welche sie theils kürzere Zeit, theils längere
Monate und sogar Jahre behandelt haben, Symptome entdeckt worden sind,
welche erkennen lassen, daß sie geisteskrank oder geistesschwach gewesen sei
oder ist, daß im Gegentheil das ganze Auftreten der Klägerin, ihre Art
und Weise zu urtheilen, zu denken und zu handeln, auf geistige Klarheit
und geistige Stärke hindeutet, daß alle ihre Entschlüsse durch die jeweiligen
Umstände, in denen und unter denen sie lebte, bedingt worden sind, und
daß sie niemals irgend etwas gethan hat, aus dem geschlossen werden
könnte, daß sie nicht im Stande sei, richtig und angemessen, resp. so zu
urtheilen, wie dies jede gesunde Frau in der sozialen Stellung der Klägerin
zu thun vermag“. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurtheils lassen
diese und alle sonstigen Beweisanträge der Klägerin völlig unberücksichtigt.
Welche rechtlichen Erwägungen hiefür im Allgemeinen oder im
Einzelnen leitend gewesen sind, ist demnach nicht erkennbar. Insbesondere
fehlt es im Widerspruche mit der Regel des § 286 CPO. auch an jeder
Feststellung darüber, daß die fraglichen Beweisangebote nach den Umständen
des Falles unerheblich seien. Das Revisionsgericht vermag demnach auch
hier nicht zu prüfen, ob die beantragte Beweiserhebung von der Vorinstanz
mit Recht unterlassen worden ist oder nicht. IV. Civilsenat 244/1900.
Urtheil vom 29. Oktober 1900.
B. Bayr. Obersles Landesgerichl in München (Strassachen).
Strasgesetzbuch.
Sachbeschädigung. Unter Beschädigung einer Sache ist begriffsmäßig
eine solche Eimvirkung auf dieselbe zu verstehen, durch welche die
Substanz der Sache alterirt und ihre Unversehrtheit aufgehoben wird
(RGE. in Strafsachen Bd. 13 S. 27). Im vorliegenden Falle handelt
es sich um Beschädigung einer zusammengesetzten Sache. Eine solche Sache
kann auch ohne Beschädigung der einzelnen Theile dann als beschädigt
angesehen werden, wenn die Wiedervereinigung der auseinandergenommenen
Theile besonders schwierig oder gar unmöglich gemacht ist (vgl. die citirte
Entscheidung des RG. und Olshausen, Kommentar zum StGB.,
5. Aufl. Note 4 Abs. 5 zu § 303 StEB.; Oppenhoff, St.
Note 9 zu § 303).
Im angefochtenen Urtheil ist festgestellt, daß der Angeklagte an dem
Wagen des X. von drei Rädern die Büchsen sammt den Stiften entfernte,
zwei Büchsen in den Gemüsegarten des Z. und eine in dessen Düngergrube
warf, daß die Büchsen nach längerem Suchen am nächsten Morgen
gefunden, die Stifte aber nicht mehr gefunden wurden. Der Angeklagte
hat sich sonach nicht damit begnügt, einzelne Theile des Wagens aus-