Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Strafsachen).  407

gesunde  Mensch  einmal  krank  ist  und  krank  werden  kann“,  daß  aber  „niemals
bei  ihr  von  den  Aerzten,  welche  sie  theils  kürzere  Zeit,  theils  längere
Monate  und  sogar  Jahre  behandelt  haben,  Symptome  entdeckt  worden  sind,
welche  erkennen  lassen,  daß  sie  geisteskrank  oder  geistesschwach  gewesen  sei
oder  ist,  daß  im  Gegentheil  das  ganze  Auftreten  der  Klägerin,  ihre  Art
und  Weise  zu  urtheilen,  zu  denken  und  zu  handeln,  auf  geistige  Klarheit
und  geistige  Stärke  hindeutet,  daß  alle  ihre  Entschlüsse  durch  die  jeweiligen
Umstände,  in  denen  und  unter  denen  sie  lebte,  bedingt  worden  sind,  und
daß  sie  niemals  irgend  etwas  gethan  hat,  aus  dem  geschlossen  werden
könnte,  daß  sie  nicht  im  Stande  sei,  richtig  und  angemessen,  resp.  so  zu
urtheilen,  wie  dies  jede  gesunde  Frau  in  der  sozialen  Stellung  der  Klägerin
zu  thun  vermag“.  Die  Entscheidungsgründe  des  Berufungsurtheils  lassen
diese  und  alle  sonstigen  Beweisanträge  der  Klägerin  völlig  unberücksichtigt.
  Welche  rechtlichen  Erwägungen  hiefür  im  Allgemeinen  oder  im
Einzelnen  leitend  gewesen  sind,  ist  demnach  nicht  erkennbar.  Insbesondere
fehlt  es  im  Widerspruche  mit  der  Regel  des  §  286  CPO.  auch  an  jeder
Feststellung  darüber,  daß  die  fraglichen  Beweisangebote  nach  den  Umständen
des  Falles  unerheblich  seien.  Das  Revisionsgericht  vermag  demnach  auch
hier  nicht  zu  prüfen,  ob  die  beantragte  Beweiserhebung  von  der  Vorinstanz
mit  Recht  unterlassen  worden  ist  oder  nicht.  IV.  Civilsenat  244/1900.
Urtheil  vom  29.  Oktober  1900.

B.  Bayr.  Obersles  Landesgerichl  in  München  (Strassachen).
Strasgesetzbuch.

Sachbeschädigung.  Unter  Beschädigung  einer  Sache  ist  begriffsmäßig
  eine  solche  Eimvirkung  auf  dieselbe  zu  verstehen,  durch  welche  die
Substanz  der  Sache  alterirt  und  ihre  Unversehrtheit  aufgehoben  wird
(RGE.  in  Strafsachen  Bd.  13  S.  27).  Im  vorliegenden  Falle  handelt
es  sich  um  Beschädigung  einer  zusammengesetzten  Sache.  Eine  solche  Sache
kann  auch  ohne  Beschädigung  der  einzelnen  Theile  dann  als  beschädigt
angesehen  werden,  wenn  die  Wiedervereinigung  der  auseinandergenommenen
Theile  besonders  schwierig  oder  gar  unmöglich  gemacht  ist  (vgl.  die  citirte
Entscheidung  des  RG.  und  Olshausen,  Kommentar  zum  StGB.,
5.  Aufl.  Note  4  Abs.  5  zu  §  303  StEB.;  Oppenhoff,  St.
Note  9  zu  §  303).

Im  angefochtenen  Urtheil  ist  festgestellt,  daß  der  Angeklagte  an  dem
Wagen  des  X.  von  drei  Rädern  die  Büchsen  sammt  den  Stiften  entfernte,
zwei  Büchsen  in  den  Gemüsegarten  des  Z.  und  eine  in  dessen  Düngergrube
  warf,  daß  die  Büchsen  nach  längerem  Suchen  am  nächsten  Morgen
gefunden,  die  Stifte  aber  nicht  mehr  gefunden  wurden.  Der  Angeklagte
hat  sich  sonach  nicht  damit  begnügt,  einzelne  Theile  des  Wagens  aus-