Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Andere  explostionsfähige Stoffe.    Zur  Verpackung  der  explosionsfähigen  Stoffe  in  Abt.  C  sind  haltbare,  dichte,
    sicher  verschlossene  Behälter  zu  verwenden,  die  das  Verstreuen,  Verstauben  oder  Auslaufen
des  Inhalts  sicher  verhindern.

B.
Aufgabe.

(1)  Als  Eilgut  dürfen  nicht  aufgegeben  werden:  Sprengmittel  der  2.  und  der  3.  Gruppe
sowie  Schießmittel  der  2.  Gruppe,  die  nicht  nach  der  Vorschrift  unter  A.  d  verpackt  sind.

(2)  Die  Sprengmittel  der  2.  Gruppe  sowie  die  nach  der  Vorschrift  unter
A.  d  verpackten  Schießmittel  der  1.  und  2.  Gruppe  werden  nur  in  Mengen  bis
zu  200  kg  als  Stückgut  angenommen.

(3)  Für  die  Sprengmittel  der  2.  Gruppe  in  Mengen  über  200  kg,  für  die
Sprengmittel  der  3.  Gruppe  und  für  die  Schießmittel  der  2.  Gruppe,  die  nicht
nach  der  Vorschrift  unter  A.  d  verpackt  sind,  ist  noch  folgendes  zu  beachten:

a)  Diese  Stoffe  dürfen  nicht  nach  Stationen  und  Bahnstrecken  aufgegeben  werden,
wo  ihre  Beförderung  verboten  ist.

b)  Die  Annahme  kann)  wenn  die  Sendung  nicht  mit  Sonderzügen  befördert  wird,
von  vornherein  auf  bestimmte  Tage  und  Züge  beschränkt  werden.  Die  Bestimmung
der  Tage  und  Züge  unterliegt  der  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde.

c)  Die  Frachtgebühren  sind  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.  Mit  Nachnahme  belastete
Sendungen  sind  ausgeschlossen.  Die  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  ist
unzulässig.

d)  Jede  Sendung  muß  —  vorbehaltlich  besonderer  Vereinbarungen  mit  der  Eisenbahn
im  Einzelfalle  —  mindestens  1  Tag  vor  der  Aufgabe  unter  Vorlegung  einer
genauen  und  vollständigen  Abschrift  des  Frachtbriefs  bei  der  Abfertigungsstelle
angemeldet  werden.  Die  Sendung  darf  nur  zu  der  von  der  Abfertigungsstelle
schriftlich  bestimmten  Tageszeit  aufgeliefert  werden.

e)  Sendungen  in  Sonderzügen  sind  der  Aufgabebahn  mindestens  8  Tage  vor  der
Aufgabe  unter  Bezeichnung  der  Bestimmungsstation  anzumelden.

C.
Bescheinigungen.  Frachtbriefe.

(1)  Bei  den  Sprengmitteln  der  1.  und  2.  Gruppe  muß  jede  Sendung  von
einer  Bescheinigung  eines  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemikers  begleitet  sein,  daß  der
Sprengstoff  den  Bestimmungen  unter  I  a  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
entsprechend  zusammengesetzt  ist  und  die  dort  vorgeschriebene  Prüfung  bestanden  hat.  Außerdem
muß  auf  dem  Frachtbriefe  vom  Absender  unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift
bescheinigt  sein,  daß  die  Verpackung  des  Sprengstoffs  diesen  Vorschriften  entspricht.

(2)  Bei  den  Nitrokörpern  der  1.  und  3.  Sprengmittelgruppe  muß  im
Frachtbrief  angegeben  sein,  ob  sie  in  Wasser  löslich  sind.

(3)  Für  die  Sprengmittel  der  2.  Gruppe  in  Mengen  über  200  kg  und  für
die  Sprengmittel  der  3.  Gruppe  ist  folgendes  zu  beachten:

a)  Die  Frachtbriefe  dürfen  keine  anderen  Gegenstände  umfassen.  Die  darin  ent.-haltene

  Bezeichnung  des  Sprengstoffs  ist  mit  roter  Tinte  zu  unterstreichen.  Die

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