— 279 —
Reichs-Gesetzblatt.
Nr 11.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn · Verkehrsorbnung. S. 279. —
Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 280.
(Nr. 3576.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 27. Februar 1909.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
1. In Nr. XXXVc wird eingeschaltet:
a) vor dem mit „Ammon-Carbonit“ beginnenden Absatze:
Ammoncahücit mit oder ohne Beifügung von Ziffern und
Buchstaben (Gemenge von mindestens 65 Prozent Ammoniak-
salpeter, höchstens 10 Prozent Kali-, Natron- oder Baryt-
salpeter oder Mischungen davon, höchstens 15 Prozent Tri-
nitrotoluol oder Trinitronaphthalin, die teilweise oder ganz
durch Mono- und Dinitrotoluol, Mono- und Dinitrobenzol
oder Nitronaphthalin ersetzt werden dürfen, ferner von Mehl
oder höchstens 2 Prozent Ruß),
b) vor dem mit „Minolite“ beginnenden Absatze:
Luxit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 17 Prozent
Trinitrotoluol und höchstens 5 Prozent Holzmehl))
2. Im Eingange der Nr. XXXVg ist der mit Silesia“ beginnende
Absatz zu fassen:
Silesia (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat und
von Harz, von dem höchstens 4 Prozent nitriert sein dürfen)
3. In Nr. XLV wird die Ziffer 6, wie folgt, gefaßt:
6. Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem
Waseerstoff dürfen statt der nach Ziffer 1 a und b geprüften auch
solche Behälter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel
nach den von der Militärverwaltung hierfür getroffenen besonderen
Vorschriften amtlich geprüft und innerhalb der letzten 3 Jahre
nachgeprüft sind. In diesem Falle dürfen die Gase höchstens auf
170 Atmosphären verdichtet sein. Bei Behältern, die nach der
Reichs-Gesetzbl. 1909. 43
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1909.