Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

—  151  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NM.  18.  —

 

Inhalt:  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  bemeffend  die  Landeskreditkasse  in  Cassel,  vom  25.  Dezember  1869,
S.  151.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ueberweisung  des  Meteorologischen  Instituts  zu
Berlin  aus  dem  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  in  dasjenige  des  Ministeriums  der  geistlichen  rc.
Angelegenheilen,  S.  152.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Dinneberg,  S.  153.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtoblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  r.,  S.  183.

 

(Nr.  9131.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Landeskreditkasse  in  Cassel,
vom  25.  Dezember  1869  (Gesetz  Samml.  S.  1279).  Vom  10.  Mai  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uG
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:
Artikel  I.

Der  §.  6  des  Gesetzes,  betreffend  die  Landeskreditkasse  in  Cassel,  vom
25.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.  S.  1279)  wird  aufgehoben.

An  dessen  Stelle  tritt  folgender

g.  6.

Die  Schuldner  der  Landeskreditkasse  sind  fortan  berechtigt,  unabhängig  von
der  in  dem  Amortisationsplan  vorgesehenen  Tilgung  ihre  Darlehnsschulden  nach
vorausgegangener  sechsmonatlicher  Kündigung  ganz  oder  theilweise  zurückzuzahlen.

Diese  Kündigung  kann  nur  auf  einen  der  in  der  Schuldurkunde  bezeichneten
Zinstermine  erfolgen.

Bei  Theilzahlungen  muß  die  Restschuld  auf  10  abgerundet  werden.

Umfaßt  die  Rückzahlung  nicht  den  ganzen  Betrag  der  Schuld,  so  ist  für
die  Umrechnung  des  Amortisationsplanes  und  der  neuen  Ausfertigungen  desselben
eine  Gebühr  von  1  bis  3  Mark  zu  entrichten.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  bereits  begründete  Schuldverhältnisse
  Anwendung,  sofern  die  Schuldner  nicht  binnen  sechs  Wochen,  von
der  Publikation  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ab,  thatsächlich  von  ihrem  bisherigen
Kündigungsrecht  durch  schriftliche  der  Direktion  der  Landeskreditkasse  einzureichende
Anzeige  Gebrauch  machen.

Ces.  Sammi.  1886.  (Nr.  9131—9132.  28

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juni  1886.