Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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II.  Im  §  13  des  Bankgesetzes  wird  als  Nr.  9  folgende  Vorschrift  eingestellt:



9.   zinsbare  Darlehne  auf  nicht  länger  als  drei  Monate  im  Lombardverkehr
  auch  gegen  Verpfändung  von  Forderungen,  die  in  dem  Reichsschuldbuch
  oder  in  dem  Staatsschuldbuch  eines  deutschen  Staates  eingetragen
  sind,  zu  höchstens  drei  Viertel  des  Kurswerts  der  umgewandelten
  Schuldverschreibungen  zu  erteilen.

III.  Hinter  §  20  des  Bankgesetzes  werden  als  §§  20  a  und  20  b  folgende
Vorschriften  eingestellt:

§ 20  a.

Soll  zu  Gunsten  der  Reichsbank  ein  Pfandrecht  an  einer  Forderung,
die  im  Reichsschuldbuch  oder  im  Staatsschuldbuch  eines  deutschen
Staates  eingetragen  ist  (§  13  Nr.  9),  in  das  Schuldbuch  eingetragen
werden,  so  genügt  für  den  Antrag  die  Beglaubigung  durch  die
Personen,  durch  welche  gemäß  §  38  die  Reichsbank  verpflichtet  wird.
Soweit  diese  Vorschrift  die  Unterschriften  von  zwei  Mitgliedern  des
Reichsbank-Direktoriums  erfordert,  sind  an  Stelle  der  letzteren  auch
andere  von  dem  Reichsbank-Direktorium  der  Schuldbuchverwaltung
bezeichnete  Beamte  der  Reichsbank  zur  Vornahme  der  Beglaubigung
befugt.

Auf  die  Beglaubigung  finden  die  Vorschriften  des  §  183  des.
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entsprechende
  Anwendung.

§  20b.

Ist  zu  Gunsten  der  Reichsbank  ein  Pfandrecht  in  das  Schuldbuch
  eingetragen  (§  13  Nr.  9),  so  erwirbt  die  Reichsbank  das  Pfandrecht
  auch  dann,  wenn  die  Forderung  einem  Dritten  zusteht,  und  geht
das  Pfandrecht  dem  vor  der  Verpfändung  begründeten  Rechte  eines
Dritten  an  der  Forderung  vor,  es  sei  denn,  daß  das  Recht  des
Dritten  zu  der  Zeit  der  Eintragung  des  Pfandrechts  im  Schuldbuch
eingetragen  oder  in  diesem  Zeitpunkte  der  Reichsbank  bekannt  oder
infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  war.

Ist  der  Schuldner  mit  der  Erfüllung  der  durch  das  Pfandrecht
gesicherten  Forderung  im  Verzuge,  so  ist  die  Schuldbuchverwaltung
auf  schriftliches  Verlangen  der  Reichsbank  berechtigt  und  verpflichtet,
der  Reichsbank  auch  ohne  Nachweis  des  Verzugs  gegen  Löschung  der  eingetragenen
  Forderung  oder  eines  entsprechenden  Teiles  dieser  Forderung
auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen  auszureichen,  es  sei
denn,  daß  eine  gerichtliche  Anordnung  vorliegt,  welche  die  Ausreichung
an  die  Reichsbank  untersagt,  oder  in  dem  Schuldbuche  solche  Rechte
Dritter  oder  Verfügungsbeschränkungen  zu  Gunsten  Dritter  vermerkt