I. Europa. 840 56. Schweiz.
Verfügungen dieser letzteren. Die gemahnten Kantone sind zum Zuzuge verpflichtet.
Die Kosten trägt die Eidgenossenschaft.
Art. 16. Bei gestörter Ordnung im Innern, oder wenn von einem andern Kantone
Gefahr droht, hat die Regierung des betreffenden Kantons dem Bundesrate sogleich
Kenntnis zu geben, damit dieser innert den Schranken seiner Kompetenz (Art. 102,
Ziff. 3, 10 und 11) die erforderlichen Maßregeln treffen oder die Bundesversammlung
einberufen kann. In dringenden Fällen ist die betreffende Regierung befugt, unter
sofortiger Anzeige an den Bundesrat, andere Kantone zur Hilfe zu mahnen, und die
gemahnten Stände sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
Wenn die Kantonsregierung außer stande ist, Hilfe anzusprechen, so kann, und
wenn die Sicherheit der Schweiz gefährdet wird, so soll die kompetente Bundesbehörde
von sich aus einschreiten.
In Fällen eidgenössischer Intervention sorgen die Bundesbehörden für Beachtung
der Vorschriften von Artikel 5.
Die Kosten trägt der mahnende oder die eidgenössische Intervention veranlassende
Kanton, wenn nicht die Bundesversammlung wegen besonderer Umstände etwas
anderes beschließt.
Art. 17. Inden durch die Artikel 15 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Kanton
verpflichtet, den Truppen freien Durchzug zu gestatten. Diese sind sofort unter eidgenössische
Leitung zu stellen.
Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.
Wehrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren
oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, haben für sich oder ihre
Familien im Falle des Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes.
Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung
unentgeltlich erhalten. Die Waffe bleibt unter den durch die Bundesgesetzgebung
aufzustellenden Bedingungen in den Händen des Wehrmanns.
Der Bund wird über den Militärpflichtersatz einheitliche Bestimmungen aufstellen.
Art. 19. Das Bundesheer besteht:
a. aus den Truppenkörpern der Kantone;
b. aus allen Schweizern, welche zwar nicht zu diesen Truppenkörpern gehören,
aber nichtsdestoweniger militärpflichtig sind.
Die Verfügung über das Bundesheer mit Inbegriff des gesetzlich dazu gehörigen
Kriegsmaterials steht der Eidgenossenschaft zu.
In Zeiten der Gefahr hat der Bund das ausschließliche und unmittelbare Verfügungsrecht
auch über die nicht in das Bundesheer eingeteilte Mannschaft und alle
übrigen Streitmittel der Kantone.
Die Kantone verfügen über die Wehrkraft ihres Gebietes, soweit sie nicht durch
verfassungsmäßige oder gesetzliche Anordnungen des Bundes beschränkt sind.
Art. 20. Die Gesetzgebung über das Heerwesen ist Sache des Bundes. Die
Ausführung der bezüglichen Gesetze in den Kantonen geschieht innerhalb der durch