—734 — § 66e.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt:
1. durch Ausstellung der stempelpflichtigen Urkunde auf eineim
mit dem Reichsstempel versebenen Vordruck
oder
2. durch Verwendung der erforderlichen Stempelmarke auf der
Urkunde, wenn hierbei die vom Bundesrat erlassenen und
bekanntgemachten Vorschriften über die Art und Weise der
Verwendung beobachtet worden sind.
§ 66f.
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel-
abgabe wird mit einer Geldstrafe von zwanzig Mark für jedes Schrift-
stück bestraft.
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der
der ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgab-
nicht rechtzeitig genügt hat.
§ 66g.
Ist die Urkunde von einer im Inlande wohnhaften Person aus-
gestellt worden, so wird vermutet, daß die Ausstellung im Inland
erfolgt ist, bis Tatsachen erwiesen werden, welche geeignet sind, die
Unrichtigkeit dieser Vermutung darzutun.
§ 66h.
Urkunden, die nach diesem Abschitte stempelpftichtig sind oder
auf welche die in diesem Abschnitte vorgesehenen Stempelbefreiungen
Anwendung finden, sind in den einzelnen Bundesstaaten keiner Abgabe
unterworfen.
Auch von den auf derartige Schecks gesetzten Übertragungsver-
merken, Quittungen und sonstigen auf Leistungen aus diesen Papieren
bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erboben
werden. Auf Proteste findet diese Vorschrist keine Anwendung.
VIlb. Grundstücksübertragungen.
(Tarifnummer 11.)
§ 66i.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarisnummer 11 be-
zeichneten Abgabe tritt ein bei der Zwangsversteigerung mit Erteilung
des Zuschlags, bei freiwilliger Veräußerung in den Fällen a, b, c
mit der rechtswirksamen Beurkundung des der Übertragung zu Grunde
liegenden Rechtsgeschäfts und im Falle zu d mit der Eintragung der