Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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gestanden und nur über die Leistung des Eingeklagten nähere Bestimmung ge- 
troffen wird; in allen diesen Fällen finden bloß die in dem K. 25 bestimmten 
Ansätze Statt und es fallen alsdann auch die in dem §. 111 geordneten Se- 
parat-Gebühren weg. 
Wird ein Schuldenwesen vor Erlassung der Ediktalien gerichtlich verglichen, 
so sind die diesfallsigen Verhandlungen lediglich nach §. 19 zu liquidiren. 
§. 36. 
14) In der Ober-Appellations-Justanz, sowie da, 
wo ausnahmsweise in zweiter Instanz die Akten zum auswär- 
tigen Spruche versendet werden, haben die Parteien, außer den 
Urthels-Taxen, welche auswärtige Spruch-Kollegien oder das 
Ober-Appellations-Gericht selbst ansetzen, noch zu entrich- 
ten. 4 Thlr. — Gr 
womit alle übrige Niederschriften und Ausfertigungen bei dem 
Justiz-Kollegium — nicht aber Abschriften und deren Beglau- 
bigung — von Einlegung des Rechtsmittels an bis zur Er- 
öffnung des Erkenntnisses, einschlüssig derselben, bezahlt sind, 
nur mit Ausnahme der Registratur, falls die Ober-Appella- 
tion mündlich eingelegt war, und des Reskriptes, wenn das 
Erkenntniß an die untere Instanz zur Eröffnung oder zur No- 
tiz gesendet wird. 
Wenn mehre Rechtsmittel gegen ein und dasselbe Er- 
kenntniß gleichzeitig an eine und dieselbe Behörde zum 
Spruche versendet werden, so erhöhet sich die Instanz-Spor- 
tel nur um die Hälfte. 
Mit der Instanz-Sportel ist auch der etwaige Einsen- 
dungsbericht des Untergerichts bezahlt. 
§. 37. 
Bei einem in der Ober-Appellations-Instanz vor der 
Akten-Versendung eintretenden Vergleiche, ingleichen wenn 
vom Ober-Appellations-Gerichte ohne vorgängiges Verfahren 
nur über die Statthaftigkeit oder Frivolität eines Rechtsmittels 
erkannt wird, sind für alle Niederschriften und Ausfertigungen, 
die bei dem Appellations-Gerichte vorgekommen, einschlüssig des 
etwa nöthigen Benachrichtigungs-Reskriptes an die untere 
Instanz, zu zallen::: 2 Thlr. 15 Gr.