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und von jedem ferneren 1 000 Mark der Summe 0,50 Mark mehr, dergestalt,
daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird.
Tritt die Verfallzeit eines auf einen bestimmten Zahlungstag oder auf
Sicht gestellten Wechsels später als drei Monate nach dem Ausstellungstag ein,
so ist auf die Zeit bis zum Verfalltage für die nächsten neun Monate und
weiterhin für je fernere sechs Monate oder den angefangenen Teil dieses Zeit-
raums eine weitere Abgabe in der im Abs. 1 bezeichneten Höhe zu entrichten.
Die weitere Abgabepflicht tritt bei Wechseln mit bestimmtem Zahlungstage nicht
ein, wenn die dreimonatige Frist um nicht mehr als fünf Tage überschritten
wird. Soweit nach ausländischem Rechte Respekttage stattfinden, werden sie der
dreimonatigen Frist hinzugerechnet. Die vorstehend für Sichtwechsel getroffene
Vorschrift findet auch auf Wechsel Anwendung, welche bestimmte Zeit nach Sicht
zahlbar sind, mit der Maßgabe, daß der Zeitraum, für den die weitere Abgabe
zu entrichten ist, bei trockenen derartigen Wechseln vom Ablaufe von drei Monaten
nach dem Ausstellungstage, bei gezogenen derartigen Wechseln vom Ablaufe von
drei Monaten nach der Annahme des Wechsels gerechnet wird. Ist der Tag der
Annahme aus dem Wechsel nicht ersichtlich, so gilt in Ansehung der Stempel-
pflicht der fünfzehnte Tag nach dem Ausstellungstag als Tag der Annahme,
sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Annahme zu einem anderen Zeitpunkt
erfolgt ist.
Fehlt in einer Schrift der im § 2 bezeichneten Art die Angabe der zu
zahlenden Geldsumme, so ist die Stempelabgabe und die weitere Abgabe von
einer Summe von zehntausend Mark zu entrichten; wird später eine andere als
diese Summe eingesetzt, so hat die entsprechende Ausgleichung durch Nacherhebung
oder Erstattung der Steuer zu erfolgen. Fehlt in der Schrift eine Bestimmung
über die Zahlungszeit, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren
Abgabe mit dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Ausstellungstag ein. Fehlt
die Angabe des Ausstellungstags, so gilt der Tag der Übergabe als Ausstellungstag.
§ 4.
Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung
der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Summen erfolgt,
soweit der Bundesrat nicht für gewisse Währungen allgemein zu Grunde zu
legende Mittelwerte festsetzt und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Kurses.
§ 5.
Für die Entrichtung der Abgabe sind der Reichskasse sämtliche Personen,
welche an dem Umlaufe des Wechsels im Inlande teilgenommen haben, als Ge-
samtschuldner verhaftet. Die Haftung für die weitere Abgabe (§ 3 Abs. 2) ist
auf die Personen beschränkt, welche nach Eintritt der weiteren Abgabepflicht
am Umlaufe des Wechsels teilgenommen haben.
§ 6.
Als Teilnehmer an dem Umlauf eines Wechsels wird hinsichtlich der
Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mitunter-