Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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den  Duͤnen  bei  Bohnsack  aufwaͤrts  bis  zum  Anschlußpunkt  des  sogenannten
alten  Dammes  bei  Einlage,  in  denjenigen  durch  die  Staatsverwaltungsbehoͤ
den,  festzustellenden  Abmessungen  anzulegen  und  zu  unterhalten,  welche  erforder—
lich  sind,  um  die  Grundstuͤcke  der  Niederung  gegen  Ueberschwemmung  durch
den  hoͤchsten  Wasserstand  zu  sichern.  Der  alte  Damm  von  Einlage  bis  zu  den
Dünen  bei  Nickelswalde  ist  gemeinschaftlich  mit  dem  Deichverbande  der  Alten
geimen-Nehrung,  welche  zu  den  Kosten  zwei  Drittel  beizutragenähat,  zu  unteralten.


Mit  der  Normalisirung  der  Deiche  soll  allmadlig,  sowie  es  die  Kräfte
der  Deichgenossen  gestaten,  vorgegangen  werden.

Die  Verlegung  des  Deiches  auf  einzelnen  gefährlichen  Punkten  kann
das  Deichamt  mit  Genehmigung  der  Regierung  bewirken,  wenn  diese  Maaßregel
  zur  Sicherung  der  Niederung  nothwendig  ist,  oder  die  Erhaltung  des
Deiches  in  der  bisherigen  Lage  unverhältnißmäáßige  Kosten  verursachen  würde.

Im  Falle  eines  Durchbruchs  muß  der  Deich  Behufs  Ableitung  des
Bruchwassers  durchstochen  werden.  Die  Regierung  hat  nach  Anhörung  des
Deichamtes  im  Voraus  zu  bestimmen,  an  welcher  Stelle  der  Durchstich  erfolgt
und  wer  denselben  auszuführen  hat.  Die  Stelle  ist  mit  Pählen  zu  bezeichnen.

Wenn  zur  Erhaltung  des  Deiches  eine  Uferdeckung  oder  die  Koupirung
von  Seitenströmungen  im  Vorlande  nöthig  wird,  so  hat  der  Deichverband  dieselbe
  auszuführen,  vorbehaltlich  seiner  Anbrruche  an  andere  Verpflichtete.

Die  Verpflichtungen  für  die  Uferdeckung  sind  seit  längerer  Zeit  streitig.
Der  Entscheidung  dieses  Sereites  durch  die  ordentlichen  Gerichte  wird  durch
das  gegenwärtige  Statut  nicht  prjudizirt.

g.  3.

Die  Unterhaltung  der  Wassergaͤnge,  Schoͤpfwerke  und  sonstigen  Anstalten,
  welche  dazu  dienen,  das  den  Grundstuͤcken  der  Niederungen  schaͤdliche
Binnenwasser  aufzunehmen  und  abzuleiten,  nebil  den  hierzu  erforderlichen  Auslaßschleusen
  und  Bruͤcken  in  dem  die  Niederung  gegen  den  Strom  abschließenden
  Deich  haben  die  bisher  dazu  Verpflichteten  auch  ferner  zu  bewirken.

Die  bei  diesen  Entwässerungsanlagen  angestellten  Beamten  treten  unter
die  Oberaufsicht  des  Deichamtes.

Die  Binnenentwässerungs-Reviere  verwalten  ihre  besonderen  Angelegenheiten
  selbst  durch  einen  Vorsleher,  welchen  auf  sein  Verlangen  die  Ortsschulzen
zu  unterstützen  haben.

Der  Vorsteher  wird  in  jedem  Reviere  von  den  betheiligten  Grundbesitzern
dem  Deichamte  vorgeschlagen,  von  dem  letzteren  erwählt  und  vom  Deichhauptmann
  bestätigt.  Eine  Instruktion  für  die  Wahl  und  Verwaltung  kann  die
Regierung  unter  Reoision  der  bestehenden  Schlickordnungen  nach  Anhöbrung  der
Interessenten  erkheilen.

Die  Verwaltung  unterliegt  aber  der  Oberaufsicht  des  Deichamtes,  welches
dahin  zu  wirken  hat,  daß  die  Anlagen  in  gutem  Stande  erhalten  werden,  und
daß  nicht  ein  Revier  durch  Maaßregeln  eines  anderen  Reviers  in  Nachtheil  versetzt
  wird.

Jahrsang  1864.  (Nr.  5869.)  30  H.  4.