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diensten, welche auf Grundstücken haften, die eigenthümlich oder zu Erbzins-
oder Erbpachtsrechten besessen werden, auf den einseitigen Antrag sowohl des
Verechägten als des Verpflichteten abgelöst werden.
usgenommen bleiben jedoch diejenigen Dienste, welche nach F. 5. des
gedachten Gesetzes keiner Ablösung unterworfen sind.
§. 2.
Ist der Berechtigte dem Oienstpflichtigen zu Gegenleistungen in Gelde
oder in Nakuralien verpflichtet, so wird der Werth der Gegenleistungen von
dem Werthe der Dienste in Abzug gebracht.
Uebersteigt der Werth der Gegenleistungen den Werth der Diensie, so
hat der Berechtigte ohne Unterschied, ob der Antrag auf Ablösung von dem
Berechtigten oder dem Verpflichteten ausgeht, diesen Mehrwerth zu vergüten.
Eine Ausnahme hiervon findet nur Statt, wenn dem Berechtigten aus einem
besonderen Rechtsgrunde die Befugniß zusteht, wider den Willen des Ver-
pflichteten auf die Diensie zu verzichten und sich dadurch von den Gegenlei-
siungen zu befreien.
Die Vergütung des Mehrwerths der Gegenleistungen erfolgt, wenn
beide Theile sich nicht anders einigen, in einer festen Geldrente. Diese Rente
kann nach den besiehenden Grundsätzen abgelöst werden.
In soweit die Vorschrift des §. 12. der Ablôsungsordnung vom 7.
Juni 1821. diesen Bestimmungen entgegenläuft, wird dieselbe hiermit aufgehoben.
g. 3.
Der Ablösung nach den Grundsätzen der §#. 1. und 2. ist insbesondere
auch das Dienstverhältniß, welches dem *mdn und Erbdrusch zum Grunde
liegt, unterworfen.
Die Schnittermandel und die Hebe, so wie der Drescherscheffel, welche
die Zehntschnitter und Erbdrescher für ihre Dienste beziehen, sind daher fortan
nicht mehr zu den nach den Besiimmungen der GV. 26. 30. 31. und 32. der
Ablösungsordnung für sich ablösbaren Naturalabgaben zu rechnen, vielmehr
ist der von den Jehntschnittern und Erbdreschern zu verrichtende Dienst als die
Hauptleistung, die Schnittermandel, die Hebe und der Drescherscheffel aber als
die Gegenleissung anzusehen, welche nur zugleich mit der Hauptleistung, in der
im §. 2. dieses Gesetzes erwähmen Art, aufgehoben werden kann.
Bei der Besitimmung des Werths dieser Gegenleistungen kommen die
Vorschriften der G. 27. und 30. der Ablösungsordnung ferner zur Anwendung.
. 4.
Trägt der Dienstberechtigte auf Ablösung des Zehntschnitts oder Erb-
drusches an, so muß er, wenn er sich nicht mit einzelnen oder sämmtlichen
Dienstpflichtigen anderweit einigt, den Antra gegen alle demselben Gute ge-
meinschaftlich verpflichtete Zehntschnitter und Ge rescher richten. Geht der An-
trag aber von den Oiensipflichtigen aus, so muß sich die Minorität derselben
dem Beschluß der Majorität, nach dem Verhältniß der Theilnahme am Dienst
gerechnet, unterwerfen.
Die Ablösung soll auch schon bei Gleichheit der Stimmen zulässig sein.
(Nr. 2633—2634.) S. 5.