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Jahrgang 1910.
Nr. 16.
Inhalt: Reichskontrollgesetz. S. 621. — Ergänzung des Besoldungsgesetzes S. 634. — Gesetz,
betreffend die Feststellung des Reichshaushalts. Etats für das Rechnungsjahr 1910. S. 626 —
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungs-
jahr 1910. S. 558.
(Nr. 3739.) Reichskontrollgesetz. Vom 21. März 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für die Rechnungsjahre
1909 bis 1914 wird von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Be-
nennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze
vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 433), betreffend die Kontrolle des Bundes-
haushalts für die Jahre 1867 bis 1869, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso wie die Kontrolle des Reichshaushalts, hat die Preußische Ober-
Rechnungskammer in bezug auf die Rechnungen der Reichsbank für die Rechnungs-
jahre 1909 bis 1914 die gemäß § 29 des Bankgesetzes vom 14. März 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs obliegenden
Geschäfte wahrzunehmen.
§ 2.
An die Stelle der im § 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 aufgeführten
Vorschriften treten die für die Wirksamkeit der Ober-Rechnungskammer als
preußische Rechnungs-Revisionsbehörde geltenden Bestimmungen, insbesondere die-
jenigen des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die
Befugnisse der Preußischen Ober-Rechnungskammer, mit den aus den nach-
stehenden Vorschriften sich ergebenden Maßgaben.
Reichs, Gesetzbl. 1910. 76
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1910.