fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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diensten, welche auf Grundstücken haften, die eigenthümlich oder zu Erbzins- 
oder Erbpachtsrechten besessen werden, auf den einseitigen Antrag sowohl des 
Verechägten als des Verpflichteten abgelöst werden. 
usgenommen bleiben jedoch diejenigen Dienste, welche nach F. 5. des 
gedachten Gesetzes keiner Ablösung unterworfen sind. 
§. 2. 
Ist der Berechtigte dem Oienstpflichtigen zu Gegenleistungen in Gelde 
oder in Nakuralien verpflichtet, so wird der Werth der Gegenleistungen von 
dem Werthe der Dienste in Abzug gebracht. 
Uebersteigt der Werth der Gegenleistungen den Werth der Diensie, so 
hat der Berechtigte ohne Unterschied, ob der Antrag auf Ablösung von dem 
Berechtigten oder dem Verpflichteten ausgeht, diesen Mehrwerth zu vergüten. 
Eine Ausnahme hiervon findet nur Statt, wenn dem Berechtigten aus einem 
besonderen Rechtsgrunde die Befugniß zusteht, wider den Willen des Ver- 
pflichteten auf die Diensie zu verzichten und sich dadurch von den Gegenlei- 
siungen zu befreien. 
Die Vergütung des Mehrwerths der Gegenleistungen erfolgt, wenn 
beide Theile sich nicht anders einigen, in einer festen Geldrente. Diese Rente 
kann nach den besiehenden Grundsätzen abgelöst werden. 
In soweit die Vorschrift des §. 12. der Ablôsungsordnung vom 7. 
Juni 1821. diesen Bestimmungen entgegenläuft, wird dieselbe hiermit aufgehoben. 
g. 3. 
Der Ablösung nach den Grundsätzen der §#. 1. und 2. ist insbesondere 
auch das Dienstverhältniß, welches dem *mdn und Erbdrusch zum Grunde 
liegt, unterworfen. 
Die Schnittermandel und die Hebe, so wie der Drescherscheffel, welche 
die Zehntschnitter und Erbdrescher für ihre Dienste beziehen, sind daher fortan 
nicht mehr zu den nach den Besiimmungen der GV. 26. 30. 31. und 32. der 
Ablösungsordnung für sich ablösbaren Naturalabgaben zu rechnen, vielmehr 
ist der von den Jehntschnittern und Erbdreschern zu verrichtende Dienst als die 
Hauptleistung, die Schnittermandel, die Hebe und der Drescherscheffel aber als 
die Gegenleissung anzusehen, welche nur zugleich mit der Hauptleistung, in der 
im §. 2. dieses Gesetzes erwähmen Art, aufgehoben werden kann. 
Bei der Besitimmung des Werths dieser Gegenleistungen kommen die 
Vorschriften der G. 27. und 30. der Ablösungsordnung ferner zur Anwendung. 
. 4. 
Trägt der Dienstberechtigte auf Ablösung des Zehntschnitts oder Erb- 
drusches an, so muß er, wenn er sich nicht mit einzelnen oder sämmtlichen 
Dienstpflichtigen anderweit einigt, den Antra gegen alle demselben Gute ge- 
meinschaftlich verpflichtete Zehntschnitter und Ge rescher richten. Geht der An- 
trag aber von den Oiensipflichtigen aus, so muß sich die Minorität derselben 
dem Beschluß der Majorität, nach dem Verhältniß der Theilnahme am Dienst 
gerechnet, unterwerfen. 
Die Ablösung soll auch schon bei Gleichheit der Stimmen zulässig sein. 
(Nr. 2633—2634.) S. 5.
	        
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