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Besoldung.
§ 2.
Die Kolonialbeamten erhalten als Diensteinkommen im Schutzgebiet
1. ein festes Gehalt,
2. eine Kolonialzulage, .
zu 1 und 2 nach Maßgabe der etatsrechtlichen Festsetzungen,
3. freie Dienstwohnung mit oder ohne Ausstattung oder eine entsprechende
Entschädigung (Wohnungsgeld). Die Höhe der Entschädigung (Woh-
nungsgeld) wird durch den Haushalts-Etat für die Schutzgebiete bestimmt.
Weitere Zulagen können ihnen nach Maßgabe des Etats gewährt werden.
Die §§ 2, 3, § 11 Abs. 1, § 12 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909
(Reichs-Gesetzbl. S. 573) finden entsprechende Anwendung, desgleichen die §§ 7
und 8 bezüglich der Festsetzung des pensionsberechtigenden Gehalts. ·-
Während einer dienstlichen Verwendung außerhalb des Schutzgebiets er-
halten die Kolonialbeamten, vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch den Etat,
ihre pensionsfähigen Bezüge (§ 23). Der Reichskanzler bestimmt, wieweit ihnen
darüber hinaus die im Abs. 1 genannten Bezüge zu belassen sind.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch dann Anwendung, wenn die
vorgesetzte Dienstbehörde im dienstlichen Interesse die Heimreise oder einen sonstigen
Aufenthalt eines Beamten außerhalb des Schutzgebiets anordnet.
§ 3.
Der Reichskanzler bestimmt, wieweit Kolonialbeamten und ihren Ehefrauen
und ihren ehelichen oder legitimierten Kindern im Schutzgebiete bei Erkrankung
freie ärztliche Behandlung, freie Arzneimittel, freier Aufenthalt in einem Kranken-
hause sowie Ersatz der aus Anlaß der Erkrankung erwachsenden Reisekosten ge-
währt werden können.
Pflichten und Rechte.
§ 4.
Die Vorschriften über den Urlaub der Kolonialbeamten und ihre Stell-
vertretung sowie über die während des Urlaubs zu gewährenden Gebührnisse er-
läßt der Reichskanzler.
§ 5.
Die Vorschriften über die Tagegelder und Fuhrkosten bei Dienstreisen
außerhalb des Schutzgebiets, über die Umzugskosten bei der Aus- und Heimreise
und bei Versetzungen zwischen Schutzgebieten werden durch Gesetz bestimmt. Die
übrigen Vorschriften über die Tagegelder, Fuhrkosten, Verpflegung und Messe-
einrichtung erläßt der Reichskanzler.