Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                    — 882 — 
                                                      Besoldung. 
                                                                 §  2. 
Die Kolonialbeamten erhalten als Diensteinkommen im Schutzgebiet 
1. ein festes Gehalt, 
2. eine Kolonialzulage, . 
       zu 1 und 2 nach Maßgabe der etatsrechtlichen Festsetzungen, 
3. freie Dienstwohnung mit oder ohne Ausstattung oder eine entsprechende 
Entschädigung (Wohnungsgeld). Die Höhe der Entschädigung (Woh- 
nungsgeld) wird durch den Haushalts-Etat für die Schutzgebiete bestimmt. 
Weitere Zulagen können ihnen nach Maßgabe des Etats gewährt werden. 
Die §§ 2, 3, § 11 Abs. 1, § 12 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 
(Reichs-Gesetzbl. S. 573) finden entsprechende Anwendung, desgleichen die §§ 7 
und 8 bezüglich der Festsetzung des pensionsberechtigenden Gehalts. ·- 
Während einer dienstlichen Verwendung außerhalb des Schutzgebiets er- 
halten die Kolonialbeamten, vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch den Etat, 
ihre pensionsfähigen Bezüge (§ 23). Der Reichskanzler bestimmt, wieweit ihnen 
darüber hinaus die im Abs. 1 genannten Bezüge zu belassen sind. 
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch dann Anwendung, wenn die 
vorgesetzte Dienstbehörde im dienstlichen Interesse die Heimreise oder einen sonstigen 
Aufenthalt eines Beamten außerhalb des Schutzgebiets anordnet. 
                                                             § 3. 
Der Reichskanzler bestimmt, wieweit Kolonialbeamten und ihren Ehefrauen 
und ihren ehelichen oder legitimierten Kindern im Schutzgebiete bei Erkrankung 
freie ärztliche Behandlung, freie Arzneimittel, freier Aufenthalt in einem Kranken- 
hause sowie Ersatz der aus Anlaß der Erkrankung erwachsenden Reisekosten ge- 
währt werden können. 
                                                       Pflichten und Rechte. 
                                                                § 4. 
Die Vorschriften über den Urlaub der Kolonialbeamten und ihre Stell- 
vertretung sowie über die während des Urlaubs zu gewährenden Gebührnisse er- 
läßt der Reichskanzler. 
                                                              § 5. 
Die Vorschriften über die Tagegelder und Fuhrkosten bei Dienstreisen 
außerhalb des Schutzgebiets, über die Umzugskosten bei der Aus- und Heimreise 
und bei Versetzungen zwischen Schutzgebieten werden durch Gesetz bestimmt. Die 
übrigen Vorschriften über die Tagegelder, Fuhrkosten, Verpflegung und Messe- 
einrichtung erläßt der Reichskanzler. 
 
	        
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