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7. die Vorzugsrechte, die den Werten vor früher ausgegebenen Werten,
oder diesen vor jenen zustehen (bevorrechtigte Forderungen, Vorzugs-
aktien usw.);
8. die bei Zins-Gewinnanteil- oder Kapitalzahlungen erfolgenden Abzüge
oder Beschränkungen;
9. den Zinssatz sowie die Plätze und die Termine, an denen die Zinsen
oder Gewinnanteile und die Kapitalbeträge zahlbar sind;
10. die Verjährungsfristen für die Ansprüche auf Zinsen oder Gewinn-
anteile und auf die Kapitalbeträge; bei inländischen Wertpapieren sind
diese Angaben nur erforderlich, insoweit Abweichungen von den gesetz-
lichen Vorschriften vorgesehen sind;
11. den gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 festgesetzten Umrechnungskurs.
§ 7.
Außerdem muß der Prospekt enthalten:
A. bei Schuldverschreibungen eines ausländischen Staates, einer ausländischen
kommunalen Körperschaft oder kommunalen Kreditanstalt:
1. eine Übersicht über den letzten (ordentlichen und außerordentlichen) Haus-
haltsetat oder die Angabe, daß ein Etat nicht veröffentlicht wird;
2. eine Übersicht über die wesentlichen Ergebnisse der drei letzten Jahres-
haushaltsabschlüsse des Gemeinwesens;
3. eine Übersicht über den Schuldenbestand des Gemeinwesens;
4. sofern die Verbindlichkeiten, die das Gemeinwesen innerhalb der letzten
zehn Jahre aus Anleihen nach Maßgabe der öffentlichen Anleihe-
bedingungen durch Zins= oder Kapitalzahlung zu erfüllen hatte, bisher
unerledigt geblieben sind, die Mitteilung der darauf bezüglichen Umstände;
B. bei Wertpapieren (Anteilen, Schuldverschreibungen, Genußscheinen) eines
gewerblichen Unternehmens:
1. die Bezeichnung des Zweckes und des Umfanges des Unternehmens;
2. Angaben über eine dem Unternehmen erteilte Konzession (Privileg),
deren Dauer und die das Unternehmen besonders belastenden Kon-
zessionsbedingungen;
3. Angaben über Rechte eines Dritten, das Unternehmen zu erwerben;
4. Angaben über die innerhalb der letzten drei Jahre eingetretenen Bau-
oder Betriebsstörungen, durch welche die Ertragsfähigkeit des Unter-
nehmens für längere Zeit wesentlich beeinträchtigt worden ist;
5. Angaben über die Befugnisse, die den Inhabern der Schuldrverschrei-
bungen gegenüber dem Aussteller eingeräumt sind;
C. bei Grundkredit-Obligationen und Pfandbriefen:
1. die Angabe der Bestände an zur Deckung der Schuldverschreibungen
bestimmten Hypotheken, Grundschulden, Forderungen und Wertpapieren