Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                — 952 — 
  
  
  
                                                                                                         innerhalb   außerhalb 
                                                                                                             des Reichsgebiets 
                                                                                                             Mark                 Mark 
V. die Kanzleivorstände bei den Gesandtschaften, 
      Botschafts- und Legationskanzlisten, die Kanzler, 
     Kassiere, Registratoren und Sekretäre bei den Kon- 
     sulaten ..                                                                                      12                  15 
VI. die Unterbeamten                                                                     4                    6. 
 
  
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, 
so werden ermäßigte Tagegelder gewährt, und zwar, 
1. wenn sie sich nur innerhalb des Reichsgebiets bewegt, bei I 23 Mark, 
bei II 18 Mark, bei III 15 Mark, bei IV 12 Mark, bei V 9 Mark 
und bei VI 3 Mark, 
2. wenn sie sich innerhalb und außerhalb oder nur außerhalb 
des Reichsgebiets bewegt, bei I 26 Mark, bei II 20 Mark, 
bei III 18 Mark, bei  IV 15 Mark, bei V 12 Mark, bei VI 
4,50 Mark. 
Erstreckt sich die Dienstreise auf zwei Tage und wird sie inner- 
halb 24 Stunden beendet, so wird, 
1. wenn sie sich nur innerhalb des Reichsgebiets bewegt, das Ein- 
undeinhalbfache der für das Inland geltenden Sätze, 
2. wenn sie sich innerhalb und außerhalb oder nur außerhalb des 
Reichsgebiets bewegt, das Einundeinhalbfache der für das Ausland 
geltenden Sätze gewährt. 
Bei Dienstreisen von mehr als 24 stündiger Dauer wird für 
den Tag des Überganges aus dem Inland in das Ausland der 
höhere, für den Tag der Rückkehr in das Inland der niedrigere Tage- 
geldsatz gewährt. 
II. Die Bestimmungen des § 5 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: 
                                                            § 5. 
Bei Dienstreisen erhalten an Fuhrkosten für das Kilometer ein- 
schließlich der Kosten der Gepäckbeförderung
	        
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