— 1080 —
II. Selbsttätige Wagen.
Z„ 1. Selbsttätige Balkenwagen.
Wagen mit einem Füllungsgewichte von
weniger als 5 Kilognnngaga ... 6,00 Mark,
5 bis 15 Kilogramm ...... ...... . ... 8/500
mehr 15= 30 »............. .. 1I1/00
„: „ 30 „ 100 ».......... .. . .. 13,50 »
m 2100 »150 ............. .. 16,00
»2150 »200 ............... 18,50 »
„: „" 200 250 »............ ... 21,00 »
„: " 250 F 300 I .. 23/5% „
: „ 300 350 ........... .... 26)00 „
„: „ 350 „ 400 ............ ... 28,50 »
„: „ 400 „ 450 » ............ ... 31,00 -
»2450 »500 » ..... ...... .... 33/% „
größere für jede volle oder angefangene Stufe von
100 Kilonnn .... ... mehr . . .. 2,50 »
2. Selbsttätige Laufgewichtswagen.
Für die Prüfung der Wage nach Ausschaltung der selbsttätigen Laufgewichts-
einrichtung sind die unter VI. A. für Handelswagen gleicher Tragfähigkeit
vorgeschriebenen Gebühren zu berechnen.
Für die Prüfung der selbsttätigen Laufgewichtseinrichtung sind in Ansatz
zu bringen bei
Wagen für eine größte zulässige Last
von 3 000 Kilogramm und wenigren 6,00 Mark,
»mehr als 3000 bis 11 000 Kilogramm . . . . . ... 10,00
NN ». ... ... 1500
2 231000 Kilogramm. .. .. .. . . . . . . . . . .. 20,00 »
III. Wagen für Nelsegepäck und für Stückgüter im Verkehre der Eisenbahn
sowie Wagen für Postpäckereien ohne angegebenen Wert.
Wagen für eine größte zulässige Last
von 250 Kilogramm und wenier 1,50 Mark,
»mehr als 250 bis 750 Kilogramm . .. .... ... . .. 3,00 -
2 2 750 Kilogramm . . . .. . . . . . . . . . . . . . .. 4% „
VII. Aräometer.
Aräometer, die vorschriftsmäßig an mindestens 5 Punkten der Aräometer-
skale geprüft werden:
Thermoaräometter ... . .. ... 2,00 Mark,
Aräometer ohne Thermometer ... . . .... .. .. . . .. .. .. 12%
Aräometer, die vorschriftsmäßig an nicht mehr als 3 Punkten der Aräo-
meterskale Hrprust werden:
hermoaräometer .. . . .. 1/0 Mark,
Aräometer ohne Thermometer Oro